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Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwasser
[Nr.99129022001000 ]
Volltext
Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Erforderliche Unterlagen
Die Antragsunterlagen müssen die Forderungen gemäß § 3 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV) sowie der Anlagen 1-3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser erfüllen.