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Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst
[Nr.99082015000000 ]

Volltext

Patentanwältinnen/-anwälte,

  • die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
  • die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
  • die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,

dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Zuständige Stelle

Patentanwaltskammer

Rechtsbehelf

nicht vorhanden