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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung
[Nr.99088002016000 ]

Urheber

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Volltext

Wenn Sie Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben und in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten wollen, können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss je nach Beruf anerkennen lassen.

Dies gilt für die folgenden reglementierten Berufe:

  • Architektin/Architekt
  • Fachärztin/Facharzt
  • Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
  • Apothekerin/Apotheker
  • Erzieherin/Erzieher
  • Fachzahnärztin/Fachzahnarzt
  • Heilpädagogin BA/Heilpädagoge BA
  • Heilpädagogin/Heilpädagoge
  • Lehrerin/Lehrer
  • Sozialarbeiterin BA/Sozialarbeiter BA
  • Sozialpädagogin BA/Sozialpädagoge BA
  • Straßenwärterin/Straßenwärter
  • Ingenieurin/Ingenieur
  • Markscheiderin/Markscheider
  • Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent
  • Tierärztin/Tierarzt
  • Veterinärmedizinische technische Assistentin/Veterinärmedizinischer technischer Assistent
  • Hochschullehrerin/Hochschullehrer
  • Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
  • Bewährungshelferin/Bewährungshelfer

Neben den genannten reglementierten Berufen gibt es auch weitere, die über ein Bundesgesetz geregelt sind. Informationen hierz erhalten Sie in der Leistung zur  Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation nach Bundesrecht.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.08.2015
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Kosten

unterschiedlich: je Aufwand und gesetzlicher Regelung für Ihren Beruf

Rechtsgrundlage(n)

Es gilt das die Ausübung des jeweiligen Berufes regelnde Bundes- bzw. Landesrecht. Informationen dazu finden Sie auch im Portal "Anerkennung in Deutschland".

Darüber hinaus können je nach Beruf weitere Gesetze gelten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.