Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker erhalten
[Nr.99046073001000 ]
Urheber
Volltext
Mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis können Sie Ihre Legitimation als Testamentsvollstrecker/ Testamentsvollstreckerin im Rechtsverkehr nachweisen. Es dient dazu, die Vertretungsbefugnis des Testamentsvollstreckers/ der Testamentsvollstreckerin zu bestätigen. Dies ist insbesondere bei der Eigentumsumschreibung eines veräußerten Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt wichtig. Das Zeugnis muss den Erblasser/ die Erblasserin und den Testamentsvollstrecker/ die Testamentsvollstreckerin namentlich angeben und gegebenenfalls Beschränkungen bezüglich der Verwaltung des Nachlasses enthalten. Mit der Beendigung des Amts als Testamentsvollstrecker/ Testamentsvollstreckerin verliert das Zeugnis seine rechtliche Wirksamkeit und kann nicht mehr als Legitimation im Rechtsverkehr verwendet werden.
Voraussetzungen
- Sie sind von dem Erblasser/ der Erblasserin als Testamentsvollstrecker/ Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden und haben das Amt angenommen (spätestens durch die Stellung des Antrags).
- Sie sind auch antragsberechtigt, wenn Sie Gläubiger/ Gläubigerin einer Nachlassforderung sind.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Personalausweis
- Sterbeurkunde des Erblassers/ der Erblasserin oder beglaubigte Ablichtung aus dem Sterberegister
- Verfügung von Todes wegen, auf der die Ernennung zum Testamentsvollstrecker/ zur Testamentsvollstreckerin beruht
- Angaben dazu, ob weitere Verfügungen vorliegen.
- Gibt es einen Rechtsstreit über die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung?
- Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragssteller/ die Antragstellerin nicht berechtigt oder in seinem/ ihrem Aufgabenbereich beschränkt gewesen wäre (z.B. Nachlassinsolvenzverwalter/in)? Wie ist diese Person weggefallen?
Kosten
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Geschäftswert.
- Für das Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Gebühren nach Nr. 12210 KV GNotKG erhoben.
- Für die Beurkundung der im Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses enthaltenen eidesstattliche Versicherung fällt eine 1,0 Gebühr an.
- Für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses fällt eine 1,0 Gebühr an.
- Die Gebühren werden nach einem Geschäftswert berechnet, der 20 Prozent des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls beträgt.
Verfahrensablauf
- Zuständig für den Antrag ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht.
- Sie können den Antrag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle stellen.
- Der Antrag muss begründet werden. Er muss insbesondere Angaben zum Umfang der Testamentsvollstreckung enthalten.
- In einer unstreitigen Sache erlässt das Nachlassgericht einen sofort wirksamen Feststellungsbeschluss.
- In einer streitigen Sache ergeht gleichfalls ein Feststellungsbeschluss, dessen sofortige Wirksamkeit ausgesetzt wird, bis der Beschluss in Rechtskraft erwächst.
- Sobald der Feststellungsbeschluss rechtskräftig wird, stellt das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis aus.
- Das Testamentsvollstreckerzeugnis beinhaltet den Namen des Erblassers/ der Erblasserin, den Namen der berechtigten Person sowie deren Aufgaben und Befugnisse.
- Sollten die Voraussetzungen zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht vorliegen, weist das Gericht den Antrag zurück.
Rechtsbehelf
- Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Beschwerde anfechtbar.
- Nach Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann mit der Beschwerde nur noch die Einziehung des Zeugnisses beantragt werden.