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"Orientierungshilfe" zur Nutzung von Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsheimen und Hinweise zu Laternenumzüge

1.    Dorfgemeinschaftshäuser und Vereinsheime mit Gaststättenerlaubnis/-konzession:

 

  • Bei allen Feierlichkeiten nach § 1 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (VO),    z.B. Hochzeitsfeiern, Ehejubiläen (Silberhochzeit, Goldene Hochzeit) Taufen, Erstkommunion, Konfirmation und auch Beerdigungen gilt:
    • Erlaubt mit nicht mehr als 50 Personen.

 

  • Bei allen übrigen Feierlichkeiten (z. B. Geburtstage, Einschulungsfeiern, Familienfeiern) gilt:
    • Personenvorgabe des § 1 Abs. 4 VO, das heißt, es dürfen maximal 10 Personen gemeinsam feiern. Mehr als 10 Personen dürfen nur dann zusammen feiern, wenn alle Feiernden nur aus zwei Haushalten kommen oder Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind.

Es gelten jeweils die Bestimmungen für Restaurationsbetriebe nach § 10 VO (u. a. max. 10er Tische, Abstandsregen einhalten, Hygiene-/Sicherheitskonzept des Restaurationsbetriebes beachten, Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Sitzplatz verlassen wird – also auch beim Tanzen).

 

2.    Dorfgemeinschaftshäuser und Vereinsheime ohne Gaststättenerlaubnis/-konzession:

Hinsichtlich der Personenzahl gelten die gleichen Regelungen wie bei Ziffer 1.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wird auf die Anlage hingewiesen. In dieser sind weitere Vorgaben im Sinne des Infektionsschutzes aufgeführt.

Für beide oben aufgeführten Varianten gilt:

Die räumlichen Verhältnisse vor Ort, aber auch „strengere“ Regelungen vor Ort geben immer die Grenzen einer möglichen Nutzung von Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsheimen vor!

Dies bedeutet, dass je nach Größe des Raumes und Art der Feierlichkeiten (sitzend an Tischen und Stühlen oder stehend) die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen aufeinander abzustimmen sind! Eine verbindliche gesetzliche Reglung dazu gibt es nicht. Die Stadt WF hat beispielsweise für ihre Bereiche folgende Regelung getroffen, die als Orientierung dienen könnte:

Sitzveranstaltung = 5 m² pro Person, alle anderen Veranstaltungsarten  10 m² pro Person

Information/Merkblatt zu Feiern (hier. Hochzeitsfeier) in Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsheimen ohne Gaststättenerlaubnis/-konzession:

Das Virus ist weiterhin da und wird uns noch über einen längeren Zeitraum einen bewussten und achtsamen Umgang mit dem Infektionsschutz abfordern, d. h. Sie sollten sich und Ihre Freunde und Verwandten auch bei der Veranstaltung schützen! Die Zulässigkeit von maximal 50 Personen bei beispielsweise einer Hochzeitsfeier besagt leider nicht, dass eine solche Feier mit dieser Höchstzahl an Personen frei von jedem Risiko ist. Im Gegenteil: Es reicht weiterhin nur eine einzige Person, die das Virus (womöglich unbemerkt) in sich trägt und die Wahrscheinlichkeit einer umfänglichen Ansteckung vieler anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer wäre in hohem Maße gegeben.

Zur geplanten Feierlichkeiten möchte ich Ihnen noch folgende allgemeine Hinweise geben, die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht einzuhalten sind:

  • Bei der  Platzierung Ihrer Gäste gilt, dass man mit einer Gruppe von bis zu 10  Personen an einem Tisch sitzen kann, unabhängig von dem jeweiligen  Hausstand (auch beispielsweise eine Brauttafel darf 10 Personen nicht  überschreiten). Wichtig bleibt dabei der persönliche Abstand von 1,5   Metern zu anderen Personen, die nicht zu der jeweiligen gemeinsamen Gruppe  von bis zu 10 Personen gehören. Das bedeutet, dass zwischen den besetzten  Stuhlreihen „Rücken an Rücken“ einen Durchgang von 1,5 Metern  sichergestellt ist. Das dürfte dann einen Abstand zwischen den Tischen/Tischreihen von rd. 2,7 Metern bedeuten
  • Es ist  eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf abgenommen werden, soweit und solange man einen Sitzplatz eingenommen hat.

  • Die  Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten sind zu steuern;  Warteschlangen (auch beim Darreichen eines eventuell beabsichtigten  Buffets) sind zu vermeiden.

  • Das  Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt   werden, ist sicherzustellen; das gilt insbesondere auch für das Reinigen  der Sanitäranlagen (es sind auch Angaben zum Reinigungsturnus in den  Sanitäranlagen zu machen).

  • Im  Hinblick auf die Nutzung der Sanitäranlagen sind insbesondere Aussagen zu  Zutritts- und Abstandsregelungen zu treffen (z. B. maximale zulässige  Personenzahl für den Aufenthalt auf den Toiletten; Abstandsmarkierungen vor dem Toilettenbereich).

  • Es ist sicherzustellen, dass Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Alle  Anwesenden sind in geeigneter Weise aktiv aufzufordern,
    • beim  Betreten des Geländes,
    • nach  Benutzung der Sanitäranlagen und
    • unmittelbar  vor Empfang der Verpflegung

                   die Hände zu desinfizieren.

  • Es ist   sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten regelmäßig durch Frischluftzufuhr  gelüftet werden.

  • Bitte beachten Sie die erforderliche Dokumentation der Kontaktdaten der  Anwesenden bei der Feier (Familienname, Vorname, vollständige Anschrift,  Telefonnummer). Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen  aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden  kann. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den  erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Spätestens nach einem Monat sind  Kontaktdaten zu löschen.

  • Zum  Thema „Tanzen“ sind folgende Hinweise zu beachten: Da man Tänze in der  Regel nicht sitzend vollzieht, ist dabei eine Mund-Nase-Bedeckung zu  tragen (siehe auch Ausführungen im 2. Spiegelstrich). Die wenigsten  Tänze bei Feierlichkeiten sind kontaktarm, insofern sollten Sie genau  überlegen, ob Sie dies ermöglichen. Es ist weniger eine Frage der Corona-Verordnung,  sondern vielmehr die Frage an Sie, wie Sie die Balance zwischen der Feier  und dem eigenen Schutz vor einer möglichen Infektion sowie den Schutz      ihrer Gäste herstellen möchten. Jede/Jeder sollte sich selbst überlegen,  wie eng getanzt werden muss. Oberstes Ziel ist es auch hier,  Ansteckungsmöglichkeiten zu vermeiden. Sicherlich ist es bei  Feierlichkeiten immer schwierig, gerade zu fortgeschrittener Stunde und  bei ausgelassener Stimmung, die Abstände auf der Tanzfläche einzuhalten.  Paartanz sollte vorzugsweise nur zwischen Paaren aus demselben Haushalt  oder unter Lebenspartnern stattfinden und Solotanz mit entsprechendem  Abstand von mindestens 1,50 m.

  • Die  aktuelle Corona-VO gilt voraussichtlich bis zum 14. September 2020. Ob und  inwieweit eine neue Corona-VO Lockerungen oder auch wieder Einschränkungen  enthält, steht heute noch nicht fest. Das bedeutet für die Durchführung  Ihrer Feierlichkeit Folgendes: Die am Tag der Feierlichkeit gültigen Corona-Bestimmungen sind darauf anzuwenden. Sollten sich aufgrund einer veränderten Pandemielage die Bestimmungen verschärfen, muss die  Feierlichkeit ggfs. unter anderen Rahmenbedingungen stattfinden oder unter  Umständen sogar kurzfristig abgesagt werden.

Hinweise zu Laternenumzüge

§ 5 Betriebs- und Veranstaltungsverbote

(2) 1 Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 verboten sind Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. 2 Auch der Besuch der in Satz 1 genannten Veranstaltungen ist verboten.

Laternenumzüge fallen nach Auffassung des LK unter „ähnliche Veranstaltungen“  und können daher nicht genehmigt werden.