"Orientierungshilfe" zur Nutzung von Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsheimen und Hinweise zu Laternenumzüge
1. Dorfgemeinschaftshäuser und Vereinsheime mit Gaststättenerlaubnis/-konzession:
- Bei allen Feierlichkeiten nach § 1 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (VO), z.B. Hochzeitsfeiern, Ehejubiläen (Silberhochzeit, Goldene Hochzeit) Taufen, Erstkommunion, Konfirmation und auch Beerdigungen gilt:
- Erlaubt mit nicht mehr als 50 Personen.
- Bei allen übrigen Feierlichkeiten (z. B. Geburtstage, Einschulungsfeiern, Familienfeiern) gilt:
- Personenvorgabe des § 1 Abs. 4 VO, das heißt, es dürfen maximal 10 Personen gemeinsam feiern. Mehr als 10 Personen dürfen nur dann zusammen feiern, wenn alle Feiernden nur aus zwei Haushalten kommen oder Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind.
Es gelten jeweils die Bestimmungen für Restaurationsbetriebe nach § 10 VO (u. a. max. 10er Tische, Abstandsregen einhalten, Hygiene-/Sicherheitskonzept des Restaurationsbetriebes beachten, Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Sitzplatz verlassen wird – also auch beim Tanzen).
2. Dorfgemeinschaftshäuser und Vereinsheime ohne Gaststättenerlaubnis/-konzession:
Hinsichtlich der Personenzahl gelten die gleichen Regelungen wie bei Ziffer 1.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wird auf die Anlage hingewiesen. In dieser sind weitere Vorgaben im Sinne des Infektionsschutzes aufgeführt.
Für beide oben aufgeführten Varianten gilt:
Die räumlichen Verhältnisse vor Ort, aber auch „strengere“ Regelungen vor Ort geben immer die Grenzen einer möglichen Nutzung von Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsheimen vor!
Dies bedeutet, dass je nach Größe des Raumes und Art der Feierlichkeiten (sitzend an Tischen und Stühlen oder stehend) die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen aufeinander abzustimmen sind! Eine verbindliche gesetzliche Reglung dazu gibt es nicht. Die Stadt WF hat beispielsweise für ihre Bereiche folgende Regelung getroffen, die als Orientierung dienen könnte:
Sitzveranstaltung = 5 m² pro Person, alle anderen Veranstaltungsarten 10 m² pro Person
Information/Merkblatt zu Feiern (hier. Hochzeitsfeier) in Dorfgemeinschaftshäusern und Vereinsheimen ohne Gaststättenerlaubnis/-konzession:
Das Virus ist weiterhin da und wird uns noch über einen längeren Zeitraum einen bewussten und achtsamen Umgang mit dem Infektionsschutz abfordern, d. h. Sie sollten sich und Ihre Freunde und Verwandten auch bei der Veranstaltung schützen! Die Zulässigkeit von maximal 50 Personen bei beispielsweise einer Hochzeitsfeier besagt leider nicht, dass eine solche Feier mit dieser Höchstzahl an Personen frei von jedem Risiko ist. Im Gegenteil: Es reicht weiterhin nur eine einzige Person, die das Virus (womöglich unbemerkt) in sich trägt und die Wahrscheinlichkeit einer umfänglichen Ansteckung vieler anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer wäre in hohem Maße gegeben.
Zur geplanten Feierlichkeiten möchte ich Ihnen noch folgende allgemeine Hinweise geben, die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht einzuhalten sind:
- Bei der Platzierung Ihrer Gäste gilt, dass man mit einer Gruppe von bis zu 10 Personen an einem Tisch sitzen kann, unabhängig von dem jeweiligen Hausstand (auch beispielsweise eine Brauttafel darf 10 Personen nicht überschreiten). Wichtig bleibt dabei der persönliche Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht zu der jeweiligen gemeinsamen Gruppe von bis zu 10 Personen gehören. Das bedeutet, dass zwischen den besetzten Stuhlreihen „Rücken an Rücken“ einen Durchgang von 1,5 Metern sichergestellt ist. Das dürfte dann einen Abstand zwischen den Tischen/Tischreihen von rd. 2,7 Metern bedeuten
- Es ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf abgenommen werden, soweit und solange man einen Sitzplatz eingenommen hat.
- Die Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten sind zu steuern; Warteschlangen (auch beim Darreichen eines eventuell beabsichtigten Buffets) sind zu vermeiden.
- Das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, ist sicherzustellen; das gilt insbesondere auch für das Reinigen der Sanitäranlagen (es sind auch Angaben zum Reinigungsturnus in den Sanitäranlagen zu machen).
- Im Hinblick auf die Nutzung der Sanitäranlagen sind insbesondere Aussagen zu Zutritts- und Abstandsregelungen zu treffen (z. B. maximale zulässige Personenzahl für den Aufenthalt auf den Toiletten; Abstandsmarkierungen vor dem Toilettenbereich).
- Es ist sicherzustellen, dass Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Alle Anwesenden sind in geeigneter Weise aktiv aufzufordern,
- beim Betreten des Geländes,
- nach Benutzung der Sanitäranlagen und
- unmittelbar vor Empfang der Verpflegung
die Hände zu desinfizieren.
- Es ist sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten regelmäßig durch Frischluftzufuhr gelüftet werden.
- Bitte beachten Sie die erforderliche Dokumentation der Kontaktdaten der Anwesenden bei der Feier (Familienname, Vorname, vollständige Anschrift, Telefonnummer). Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Spätestens nach einem Monat sind Kontaktdaten zu löschen.
- Zum Thema „Tanzen“ sind folgende Hinweise zu beachten: Da man Tänze in der Regel nicht sitzend vollzieht, ist dabei eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen (siehe auch Ausführungen im 2. Spiegelstrich). Die wenigsten Tänze bei Feierlichkeiten sind kontaktarm, insofern sollten Sie genau überlegen, ob Sie dies ermöglichen. Es ist weniger eine Frage der Corona-Verordnung, sondern vielmehr die Frage an Sie, wie Sie die Balance zwischen der Feier und dem eigenen Schutz vor einer möglichen Infektion sowie den Schutz ihrer Gäste herstellen möchten. Jede/Jeder sollte sich selbst überlegen, wie eng getanzt werden muss. Oberstes Ziel ist es auch hier, Ansteckungsmöglichkeiten zu vermeiden. Sicherlich ist es bei Feierlichkeiten immer schwierig, gerade zu fortgeschrittener Stunde und bei ausgelassener Stimmung, die Abstände auf der Tanzfläche einzuhalten. Paartanz sollte vorzugsweise nur zwischen Paaren aus demselben Haushalt oder unter Lebenspartnern stattfinden und Solotanz mit entsprechendem Abstand von mindestens 1,50 m.
- Die aktuelle Corona-VO gilt voraussichtlich bis zum 14. September 2020. Ob und inwieweit eine neue Corona-VO Lockerungen oder auch wieder Einschränkungen enthält, steht heute noch nicht fest. Das bedeutet für die Durchführung Ihrer Feierlichkeit Folgendes: Die am Tag der Feierlichkeit gültigen Corona-Bestimmungen sind darauf anzuwenden. Sollten sich aufgrund einer veränderten Pandemielage die Bestimmungen verschärfen, muss die Feierlichkeit ggfs. unter anderen Rahmenbedingungen stattfinden oder unter Umständen sogar kurzfristig abgesagt werden.
Hinweise zu Laternenumzüge
§ 5 Betriebs- und Veranstaltungsverbote
(2) 1 Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 verboten sind Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. 2 Auch der Besuch der in Satz 1 genannten Veranstaltungen ist verboten.
Laternenumzüge fallen nach Auffassung des LK unter „ähnliche Veranstaltungen“ und können daher nicht genehmigt werden.