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02.02.2023

Wahl von Schöffen und Hilfsschöffen im Jahr 2023

 

Wahl von Schöffen  und Hilfsschöffen im Jahr 2023

Bewerbung für die Wahl zu Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028

Für die neue Amtszeit findet bei den Gerichten im Jahr 2023 die Wahl von Schöffen, Hilfsschöffen sowie Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen statt.

Schöffen bzw. Jugendschöffen verhandeln und entscheiden gleichberechtigt mit Berufsrichtern in Straf- und Jugendstrafverfahren.

Nähere Informationen erhalten die §§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bzw. die §§ 33 ff. Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Für die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen werden Vorschlagslisten durch die Vertretung der Gemeinden bzw. Samtgemeinden erstellt.

Für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen (Schöffen an Jugendgerichten) werden die Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie einiger kreisangehöriger Gemeinden aufgestellt. Die Samtgemeinde Baddeckenstedt wird hier vom Landkreis aufgerufen geeignete Personen als Jugendschöffen zu benennen.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde Baddeckenstedt können bis zum Ende Februar 2023 die Aufnahme in die Vorschlagsliste beantragen.

Die Vorschlagsliste für die Schöffen wird vom Rat der Samtgemeinde verabschiedet und dient zur Vorbereitung der Neuwahlen für das Amsgericht Salzgitter und der Strafkammern beim Landgericht Braunschweig.

In der Vorschlagsliste sollen gem. §§ 36 Abs. 2 GVG alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Bewerber für das Schöffen-/Jugendschöffenamt bringen folgende Voraussetzungen mit:

  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache 
  • Vollendung des 25. Lebensjahres, aber noch nicht des 70. Lebensjahres zu Beginn/Ende der 5jährigen Amtszeit 
  • Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Baddeckenstedt
  • Ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • nicht berufen werden sollen Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, sowie Religionsdiener und Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind und die letzte Amtsperiode noch andauert.
  • Ausgeschlossen sind weiterhin Personen , die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind oder in Vermögensverfall geraten sind

Zusätzliche Anforderungen für das Jugendschöffenamt

Die Jugendschöffen für die Jugendgerichte an Amts- und Landgerichten werden parallel zu den Schöffen in einem eigenen Verfahren gewählt.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, jedoch zusätzlich, dass

  • die Bewerber gem. §§ 35 Abs. 2 JGG erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. 

Antrag / Bewerbung

 Den Antrag zur Aufnahme in die Vorschlagsliste können Sie nachstehend herunterladen:

Antrag zur Aufnahme in die Jugendschöffenliste 2023 (PDF, 42 kB)

Antrag zur Aufnahme in die Schöffenliste 2023 (PDF, 40 kB)


Weitergehende Informationen:

Info-Broschüre des Landes zum Schöffenamt (PDF, 407 kB)

Link zu Informationen des Landes zum Schöffenamt