Festsetzung der Grund- und Hundesteuer 2024
B E K A N N T M A C H U N G
Festsetzung der Grund- und Hundesteuer 2024 für die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Baddeckenstedt
Betroffen sind all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat. Durch diese öffentliche Bekanntmachung werden die Grundsteuer A und B sowie die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. [1] Die Grundsteuer bzw. Hundesteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit, die Grundsteuer bzw. Hundesteuer in einem Jahresbetrag zu zahlen, Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer bzw. Hundesteuer am 1. Juli 2024 fällig.[2]
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin/ des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Bei Klageerhebung in elektronischer Form muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Durch die Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
Hinweis
Bei Erhebung der Klage gem. Rechtsbehelfsbelehrung verlangt das zuständige Gericht eine Vorauszahlung auf die Gerichtsgebühren in Höhe von mindestens 75,00 €. Falls Sie meinen, dass der Bescheid mit Fehlern behaftet ist, können Sie sich unbeschadet des möglichen Rechtsbehelfs vorab mit der Samtgemeinde Baddeckenstedt in Verbindung setzen, ggf. wird der Bescheid berichtigt.
Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist der Klage verlängert sich dadurch jedoch nicht.
Baddeckenstedt, den 11. Januar 2024
gez. Brandt
Samtgemeindebürgermeister
[1] § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung.
[2] § 28 Abs. 1 und 3 GrStG