Ortsrecht der Gemeinde Sehlde
Hier finden Sie Satzungen, Verordnungen und Regelungen, die in der Gemeinde Sehlde gelten.
Wir arbeiten daran, Ihnen alle Informationen und Dokumente übersichtlich bereitzustellen. Weitere Dokumente folgen in Kürze.
Realsteuerhebesätze Sehlde
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
2. Gewerbesteuer 420 v.H.
Benutzungsordnung Sporthalle Sehlde
- Nichtamtliche Lesefassung -
Benutzungsordnung für die Sporthalle Sehlde
Die Gemeinde Sehlde ist Eigentümer des Sehlder Sportplatzgeländes, auf welchem sich auch eine Sporthalle und ein Sportheim (Gaststätte und Umkleideräume) befinden.
Während die Benutzung der Sporthalle zu sportlichen Zwecken im Hinblick auf die Vorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 3 NGO der Samtgemeinde Baddeckenstedt vorbehalten ist, kann die Sporthalle zu anderen Zwecken (beispielsweise Feierlichkeiten oder politische Veranstaltungen) auf vorherigen Antrag durch die Gemeinde Sehlde zur Verfügung gestellt werden.
Dies vollzieht sich auf der Grundlage nachfolgender Regelungen:
§1
Die außersportliche Nutzung der Sporthalle ist grundsätzlich allein Personenvereinbarungen (Verein, Verbänden, Parteien usw.) vorbehalten, die im Regelfall in Sehlde ansässig sein müssen und sich gemeinnützig Aufgaben widmen.
§2
Die beabsichtigte Nutzung der Sporthalle ist vom Vorstand der Veranstaltenden Personenvereinigung grundsätzlich 4 Wochen vorher beim Gemeindedirektor unter Angabe des Veranstaltungszwecks, des Veranstaltungsinhalts, des Ablaufs und der voraussichtlichen Veranstaltungsdauer zu beantragen.
§3
Die Entscheidung über den Antrag wird nach pflichtgemäßen Ermessen grundsätzlich vom Gemeindedirektor zur Entscheidung vorlegt. Eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist vom Gemeindedirektor in jedem Falle herbeizuführen, wenn eine Nutzung durch auswärtige Personenvereinigungen begehrt wird.
§4
Die Nutzung der Halle durch politische Parteien ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine politische Veranstaltung handelt und diese innerhalb von 6 Wochen vor einer Europawahl, einer Bundestagswahl, einer Landtagswahl oder einer Kommunalwahl in Niedersachsen stattfinden soll.
§5
Die Genehmigung zur Nutzung der Halle wird der jeweiligen Personenvereinigung unter Hinweis auf diese Benutzungsordnung grundsätzlich schriftlich erteilt.
§6
Benutzt werden dürfen die Räumlichkeiten der Halle, einschließlich der sanitären Anlagen. Die Nebenräume, insbesondere der Küchenraum im Anbau sowie die zur Hallenausstattung gehörenden Tische und Stühle.
§7
Bei Durchführung der Veranstaltung hat die veranstaltende Personenvereinigung sämtliche gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die Bestimmungen Ordnungsrechtlicher Art; Schankerlaubnis usw.) einzuhalten.
§8
Die veranstaltende Personenvereinigung haftet für alle Schäden und Verluste, die während oder infolge der Veranstaltung im Gebäude, am Gebäude (Halle und Sportheim) an Mobiliar und Einrichtungsgegenständen oder auf dem Sportplatzgelände entstehen.
§9
Die veranstaltende Sehlder Personenvereinigung zahlt für das Zurverfügungstellen der Halle und der Einrichtungsgegenstände ein Entgelt von 25,00 € pro Veranstaltung. Für auswärtige Vereinigungen wird jeweils als Entgelt 76,00 € erhoben. Für die Reinigung ist 15,00 € an die Gemeinde Sehlde zu zahlen.
§10
Nach Durchführung der Veranstaltung hat die veranstaltende Personenvereinigung die Halle, einschließlich der Nebenräume (insbesondere der sanitären Anlagen), in aufgeräumten und besenreinen Zustand, jedoch die Küche einschließlich des Inventars aufgeräumt und gereinigt, der Gemeinde zu übergeben. Dies hat sich grundsätzlich am Tage nach der Veranstaltung (bis spätestens 17.00 Uhr) zu vollziehen. Die Abnahme erfolgt durch den Gemeindedirektor bzw. seinen Vertreter. Die Gemeinde Sehlde ist jedoch auch berechtigt, zur Abnahme eine von ihr gesondert bevollmächtigte Person zu benennen.
§11
Die Gemeinde Sehlde ist obendrein berechtigt, die Genehmigung zu einer Veranstaltung mit gesonderten Auflagen und Bedingungen zu verknüpfen.
Diese Benutzungsordnung tritt aufgrund eines Beschlusses des Rates der Gemeinde Sehlde vom 28.05.1991 am 01.07.1991 in Kraft.
Ursprungsbenutzungsordnung vom 28.05.1991
geändert per 1. Änderung der Benutzungsordnung vom 25.10.2001