Ortsrecht der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Hier finden Sie Satzungen, Verordnungen und Regelungen, die in der Samtgemeinde Baddeckenstedt gelten.

Allgemeines

Hauptsatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt

-Nichtamtliche Lesefassung-

Hauptsatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name, Sitz, Wappen, Stellung, Mitgliedsgemeinden

§ 2 Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner der Mitgliedsgemeinden

§ 3 Aufgaben der Mitgliedsgemeinden

§ 4 Aufgaben der Samtgemeinde im eigenen Wirkungskreis

§ 5 Folgen des Aufgabenüberganges

§ 6 Mitgliedschaft in Zweck- sowie Wasser- und Bodenverbänden

§ 7 Organe der Samtgemeinde

§ 8 Ratszuständigkeit

§ 9 Samtgemeindeausschuss

§ 10 Samtgemeindebürgermeister

§ 11 Ortsvertrauenspersonen

§ 12 Einwohnerversammlungen

§ 13 Anregungen und Beschwerden

§ 14 Samtgemeindeumlage

§ 15 Gebühren und Beiträge

§ 16 Bekanntmachungen

§ 17 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

§ 18 Inkrafttreten

Auf Grund der §§ 12 Abs. 1 und 99 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2011 (Nds. GVBl S. 576) hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung vom 08.11.2011 folgende Hauptsatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt beschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Wappen, Stellung, Mitgliedsgemeinden

(1) Die Samtgemeinde führt den Namen „Samtgemeinde Baddeckenstedt“ und hat ihren Sitz in Baddeckenstedt, Landkreis Wolfenbüttel.

(2) Das Wappen der Samtgemeinde zeigt ein Schild mit blauem Wappengrund, auf dem von links oben nach rechts unten ein goldener Schrägbalken verläuft, der mit sechs roten Kreisen belegt ist. Im Wappen oben rechts ist ein goldenes Zahnrad und unten links eine goldene Ähre dargestellt.

(3) Eine Verwendung des Namens und des Wappens der Samtgemeinde ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig.

(4) Die Samtgemeinde führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Samtgemeinde Baddeckenstedt Landkreis Wolfenbüttel“. Das Dienstsiegel enthält in der Mitte das Wappen.

(5) Die Samtgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(6) Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde sind:

- Baddeckenstedt

- Burgdorf

- Elbe

- Haverlah

- Heere

- Sehlde

(7) Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden erfordert die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden.

§ 2 Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner der Mitgliedsgemeinden

(1) Die Einwohner der Mitgliedsgemeinden sind berechtigt, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die öffentlichen Einrichtungen der Samtgemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, nach den Bestimmungen des Abgabenrechts für die Einrichtungen Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben und Entgelte zu leisten.

(2) Die Bürger der Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Samtgemeinde zu übernehmen.

§ 3 Aufgaben der Mitgliedsgemeinden

Die Mitgliedsgemeinden bleiben im eigenen Wirkungskreis allzuständig, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder den §§ 4 und 5 die Zuständigkeit der Samtgemeinde ergibt.

§ 4 Aufgaben der Samtgemeinde im eigenen Wirkungskreis

Die Samtgemeinde erfüllt neben den ihr nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 - 8 und Abs. 5 NKomVG obliegenden Aufgaben folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihr von allen Mitgliedsgemeinden gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG übertragen sind:

a) Aufgaben nach § 69 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und dem Niedersächsischem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG),

b) die Zuständigkeiten für die Zahlung und Abwälzung der Abwasserabgabe nach dem Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

c) die Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach dem Baugesetzbuch,

d) die Beseitigung des Niederschlagswassers für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Samtgemeinde.

e) den Hochwasserschutz mit Ausnahme von neuen Baugebieten.

f) Tourismusförderung

g) Wirtschaftsförderung

h) Antragstellung und Teilnahme am Projekt der Städtebauförderung des Landes Niedersachsens "Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke"

§ 5 Folgen des Aufgabenübergangs

(1) Mit dem Übergang einer Aufgabe gehen die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten auf die Samtgemeinde über, insbesondere stehen der Samtgemeinde die mit den von ihr übernommenen Aufgaben verbundenen Einnahmen, ausgenommen Steuern, zu.

(2) Hat eine Mitgliedsgemeinde eine Aufgabe der Samtgemeinde bisher wahrgenommen, so hat sie auf deren Verlangen Grundstücke, Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen, die der Erfüllung der Aufgabe dienen, unentgeltlich der Samtgemeinde für die Dauer der zweckentsprechenden Benutzung zu überlassen. Das Nähere ist durch Vertrag zu regeln.

§ 6 Mitgliedschaft in Zweck- sowie Wasser- und Bodenverbänden

Die Samtgemeinde übernimmt Mitgliedschaftsrechte und Aufgaben von Mitgliedsgemeinden in Zweck- sowie in Wasser- und Bodenverbänden. Die Mitgliedsgemeinden stellen hierfür die gemeinsamen Anträge.

§ 7 Organe der Samtgemeinde

Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuss, der Samtgemeindebürgermeister.

§ 8 Ratszuständigkeit

Der Beschlussfassung des Samtgemeinderates bedürfen

a) die Festlegung privater Entgelte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 10.000 € voraussichtlich übersteigt,

b) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 10.000 € übersteigt,

c) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 10.000 € übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

d) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 € übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

§ 9 Samtgemeindeausschuss

(1) Dem Samtgemeindeausschuss gehören neben dem Samtgemeindebürgermeister, die Beigeordneten und die Abgeordneten nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG an. Die Abgeordneten nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG haben im Samtgemeindeausschuss beratende Stimme.

(2) Die Abgeordneten des Samtgemeinderates sind berechtigt, an den Sitzungen des Samtgemeindeausschusses als Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörer gilt § 40 NKomVG entsprechend.

(3) Die Zuständigkeit des Samtgemeindeausschusses ergibt sich aus den Vorschriften des NKomVG über den Hauptausschuss.

§ 10 Samtgemeindebürgermeister

(1) Der Samtgemeindebürgermeister ist hauptamtlich tätig. Die Wahl und die Zuständigkeit ergeben sich aus den Vorschriften des NKomVG.

(2) Der Samtgemeinderat wählt aus der Mitte der Beigeordneten bis zu zwei ehrenamtliche Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG. Sie führen die Bezeichnung „1. stv. Samtgemeindebürgermeister“ oder „2. stv. Samtgemeindebürgermeister“ und vertreten den Samtgemeindebürgermeister bei der Leitung des Samtgemeindeausschusses und bei repräsentativen Anlässen.

(3) Vom Samtgemeinderat wird gemäß § 81 (3) NKomVG auf Vorschlag des Samtgemeindebürgermeisters eine bei der Samtgemeinde beschäftigte Person mit der allgemeinen Vertretung des Samtgemeindebürgermeisters beauftragt.

§ 11 Ortsvertrauenspersonen

(1) Für die Ortsteile der Mitgliedsgemeinden werden Ortsvertrauenspersonen bestellt. In dem Ortsteil der Mitgliedsgemeinde, in dem der Ratsvorsitzende der Mitgliedsgemeinde wohnt, ist dieser Vertrauensperson der Samtgemeinde. Im Übrigen ist ein Mitglied des Samtgemeindeausschusses, ein Mitglied des Samtgemeinderates oder ein Ratsherr der Mitgliedsgemeinde aus dem jeweiligen Ortsteil zu bestellen. Bei Bedarf können auch andere Bürger der Gemeinde (§ 28 Abs. 2 NKomVG) mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsvertrauensperson beauftragt werden.

(2) In den Fällen, in denen kein Ratsvorsitzender, Samtgemeindeausschussmitglied bzw. alleiniges Ratsmitglied der Samtgemeinde oder Gemeinde in einem Ortsteil wohnhaft ist, hat die Gemeinde ein Vorschlagsrecht.

(3) Über die Bestellung entscheidet der Samtgemeinderat.

(4) Die Ortsvertrauenspersonen haben u.a. folgende Aufgaben:

1. Bekanntmachungen der Samtgemeinde und Gemeinde aushängen und abnehmen und falls erforderlich, den Tag des Aushanges und der Abnahme zu bescheinigen.

2. Mitteilung bei der Samtgemeinde von Glatteis, Schneeverwehungen.

3. Mitteilung von Mängeln an den öffentlichen Einrichtungen wie Verstopfungen der Kanalisation, Wasserrohrbrüchen.

4. Evtl. Hinweise auf notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Feuerwehrgerätehäusern, Friedhofskapellen usw.

5. Benennung von Helfern bei statistischen Erhebungen (Viehzählung, Landwirtschaftszählung usw.).

6. Weiterleitung von Sammelunterlagen an geeignete Sammler und Abrechnung mit der Samtgemeinde.

7. Teilnahme an Baueinweisungen, Baudurchsprachen, Ortsbegehungen und Abnahmen bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.

8. Hinzuziehung zu Sitzungen der Ausschüsse (Ortsbesichtigungen und ortsteilbezogene Beratungen).

9. Mitwirkung bei der Ermittlung von Abgabegrundlagen (Hundesteuer, Baubeiträge).

10. Teilnahme an Bürgermeistertagungen des Landkreises.

§ 12 Einwohnerversammlungen

(1) Der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet die Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Samtgemeinderates über wichtige Angelegenheiten der Samtgemeinde.

(2) Bei Bedarf oder auf Beschluss des Samtgemeinderates oder des Samtgemeindeausschusses unterrichtet der Samtgemeindebürgermeister die Einwohner in Einwohnerversammlungen für die Samtgemeinde oder für Mitgliedsgemeinden oder Teilen von Mitgliedsgemeinden rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Samtgemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weiter gehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.

§ 13 Anregungen und Beschwerden

(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Samtgemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Samtgemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Samtgemeinde Baddeckenstedt zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Samtgemeindeausschuss von dem Samtgemeindebürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).

(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Samtgemeindeausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Samtgemeindeausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Samtgemeinderat und der Samtgemeindeausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüssen überweisen.

§ 14 Samtgemeindeumlage

Soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken, erhebt die Samtgemeinde von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage (§ 111 Absatz 3 Satz 1 NKomVG).

§ 15 Gebühren und Beiträge

Die Samtgemeinde kann Gebühren und Beiträge nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

§ 16 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, die Erteilung von Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Samtgemeinde Baddeckenstedt werden - soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist - im Internet unter der Adresse https://www.lkwf.de/Aktuelles/Amtsblatt/ im elektronischen „Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel" verkündet bzw. bekannt gemacht.

Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen Bestandteile einer Satzung, Verordnung oder einer anderen bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann die Verkündung bzw. öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Samtgemeinde Baddeckenstedt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzung, Verordnung oder öffentlichen Bekanntmachung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). Die Ersatzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzung, Verordnung oder öffentlichen Bekanntmachung in groben Zügen beschrieben wird.

(2) Auf die Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Samtgemeinde Baddeckenstedt wird nachrichtlich durch Aushang in den Aushangkästen der Mitgliedsgemeinden hingewiesen.

(3) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Samtgemeindeverwaltung, Heerer Straße 28, 38271 Baddeckenstedt. Die Dauer des Aushanges beträgt 7 Tage, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nachrichtlich sind diese Bekanntmachungen in den Aushangkästen der Mitgliedsgemeinden auszuhängen. Beginn und Ende der Zeit des Aushanges sind fest zu halten.

(4) Bekanntmachungen sind der örtlichen Presse zur Bearbeitung im redaktionellen Teil zuzuleiten.

§ 17 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Samtgemeinde in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 03.04.2004 in der Fassung der 1. Änderung vom 23.Juni 2008 außer Kraft.

Ursprungssatzung vom 08.11.2011 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 47)

1. Änderungssatzung vom 05.07.2012 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 26)

2. Änderunggsatzung vom 18.03.2014 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 16)

3. Änderungssatzung vom 10.11.2022 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 48)

Geschäftsordnung des Rates der Samtgemeinde Baddeckenstedt

-Nichtamtliche Lesefassung-

Nach § 69 NKomVG vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der aktuellsten Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in der Sitzung am 20.06.2017 folgende

Geschäftsordnung (GO) für den Samtgemeinderat, den Samtgemeindeausschuss, die Ratsausschüsse und für die aufgrund besonderer Vorschriften gebildeten Ausschüsse

beschlossen.

I. Abschnitt - Samtgemeinderat

§ 1 Einberufung des Rates

(1) Nach der Inbetriebnahme des Ratsinformationssystems (RIS) werden die Ratsmitglieder grundsätzlich elektronisch über das Ratsportal unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Ladungen, Tagesordnungen und Vorlagen für die Sitzungen werden den Ratsmitgliedern über das Ratsportal zur Verfügung gestellt. Die Ratsmitglieder erhalten bei Einladung über das RIS per E-Mail einen Hinweis auf die Einstellung in das Ratsportal. Ratsmitglieder, die sich der elektronischen Versendung über das RIS nicht anschließen erhalten die Ladung durch Brief, Telefax oder E-Mail. Bis zur Inbetriebnahme des RIS erhalten alle Ratsmitglieder die Ladungen, Tagesordnungen und Vorlagen per Brief, Telefax oder E-Mail.

(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Maßgeblich ist bei elektronischem Versand der Zeitpunkt der Absendung der in Absatz 1 genannten E-Mail, es sei denn, die Unterlagen sind bei Teilnahme am Ratsinformationssystem zu diesem Zeitpunkt (z.B. aufgrund einer Störung) noch nicht im RIS hinterlegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf auf dem Server des RIS der Samtgemeinde Baddeckenstedt.

(3) In Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf 1 Tag abgekürzt werden. Als eilig kann eine Angelegenheit angesehen werden, wenn der Aufschub ihrer Behandlung Erschwernisse bei ihrer Erledigung durch die Verwaltung mit sich brächte. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen.

(4) Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 5 (Sitzungsverlauf) zu beachten. Jeder Tagesordnungs- punkt soll grundsätzlich durch eine Vorlage, einen Bericht oder einen Vermerk vorbereitet sein. Die- se Sitzungsunterlagen können noch innerhalb der Ladungsfrist der Einladung nachgereicht werden.

(5) Öffentliche Ratssitzungen werden im Sinne des § 59 NKomVG mit Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens 1 Woche vor der Sitzung ortsüblich bekannt gemacht.

(6) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail- Adresse usw. umgehend dem Samtgemeindebürgermeister mitzuteilen.

§ 2 Tagesordnung

(1) Der Samtgemeindebürgermeister stellt gemäß § 59 NKomVG die Tagesordnung im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Samtgemeinderates auf. Der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Falle der Verhinderung des Samtgemeindebürgermeisters beruft der Ratsvorsitzende den Rat ein und stellt im Benehmen mit dem allgemeinen Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters die Tagesordnung auf.

(2) Jeder Beratungsgegenstand ist deutlich zu kennzeichnen. Ein Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ oder "Erklärung der Fraktion" ohne weitere Erläuterungen ist nicht zulässig, wenn zu diesen Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann über den Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörer unter Ausnutzung der vorhandenen Plätze teilnehmen; für Pressevertreter können besondere Plätze freigehalten werden.

(3) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörer können vom Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

§ 4 Vorsitz und Vertretung

(1) Im Sinne des § 63 NKomVG hat der Ratsvorsitzende die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Er ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung. Will er selbst zur Sache sprechen, so soll er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen oder seine Vertreter in der Reihenfolge der Benennung abgeben.

(2) Sind der Ratsvorsitzende und sein bzw. seine Vertreter verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden hierzu bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Sind Ratsmitglieder an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates verhindert, sollen sie den Ratsvorsitzenden rechtzeitig vorher benachrichtigen. Will ein Ratsmitglied eine Sitzung vorzeitig verlassen, soll er diese Absicht dem Ratsvorsitzenden vorher anzeigen.

(4) Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so erklärt der Ratsvorsitzende die Aussprache für abgeschlossen und eröffnet, soweit ein entsprechender Antrag oder Sitzungsvorlage vorliegt die Abstimmung oder die Wahl.

(5) Der Samtgemeindebürgermeister kann Angehörige der Verwaltung zur Sitzung hinzuziehen.

§ 5 Sitzungsverlauf

Der regelmäßige Sitzungsablauf ist folgender:

1. Eröffnung der Sitzung,

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,

3. Feststellung der Tagesordnung und dazu vorliegender Anträge

4. Genehmigung des Protokolls über die vorhergegangene Sitzung,

5. Einwohnerfragestunde (bei öffentlichen Sitzungen),

6. Bericht über wichtige Beschlüsse des Samtgemeindeausschusses,

7. Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände, dazu jeweils Bericht über die Empfehlungen der Ausschüsse und des Samtgemeindeausschusses,

8. Mitteilungen,

9. Anfragen,

10. Schließung der Sitzung.

§ 6 Sachanträge

(1) Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes gem. § 56 NKomVG in die Tagesordnung müssen per Post, Telefax oder per E-Mail spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Ratssitzung beim Samtgemeindebürgermeister eingegangen sein.

(2) Grundsätzlich entscheidet der Rat darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur Vorbereitung überwiesen werden sollen. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages keine Ratssit- zung statt, entscheidet der Samtgemeindeausschuss anstelle des Rates über die Ausschussüberweisung. Hiervon ist dem Rat in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.

(3) Im Einvernehmen zwischen dem Samtgemeindebürgermeister und dem Antragsteller kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Samtgemeindeausschusses vorgesehen werden. Hiervon ist dem Rat in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.

(4) Sachanträge zu Punkten der Tagesordnung können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Samtgemeindebürgermeister kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.

§ 7 Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen.

(2) Dringlich sind Angelegenheiten, deren Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden - möglicherweise abgekürzten - Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können. Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.

(3) Wird die Aufnahme in die Tagesordnung abgelehnt, so sind die Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen oder an den Samtgemeindeausschuss zu verweisen.

(4) Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Rates beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss nach § 22 der GO zu unterbrechen.

§ 8 Änderungsanträge

Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Schlussabstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur GO stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf

a) Nichtbefassung,

b) Schließen der Rednerliste und Schluss der Debatte; dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben,

c) Vertagung,

d) Verweisung an einen Ausschuss,

e) Unterbrechen der Sitzung,

f) Übergang zur Tagesordnung,

g) nicht öffentliche Beratung einer Angelegenheit,

h) Ausschluss eines Ratsmitgliedes gemäß § 63 Abs. 2 NKomVG bzw. § 14 dieser GO,

i) Abweichungen von den Bestimmungen der GO,

(2) Auf einen Antrag zur GO erteilt der Ratsvorsitzende zuerst dem Antragsteller das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt darauf über den Antrag abstimmen.

§ 10 Zurückziehen von Anträgen und Beschlussvorlagen

Anträge können bis zur Abstimmung von dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden. Entsprechen- des gilt bei Beschlussvorlagen für den Samtgemeindebürgermeister.

§ 11 Beratung und Redeordnung

(1) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm vom Ratsvorsitzenden das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung des Sprechenden zulässig.

(2) Der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, indem er den Namen des Ratsmitgliedes aufruft. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(3) Der Ratsvorsitzende kann zur Wahrung der ihm nach § 63 NKomVG und den Bestimmungen dieser GO obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort ergreifen.

(4) Der Samtgemeindebürgermeister ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Der Ratsvorsitzende kann ihm zur tatsächlichen oder rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilen.

(5) In derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort erhalten; ausgenommen sind

a) das Schlusswort des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,

b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,

c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen,

d) Anträge und Einwendungen zur GO,

e) Wortmeldungen des Samtgemeindebürgermeisters gemäß Abs. 4.

Der Ratsvorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Ratsmitglied mehr als zweimal zu einer Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Rat.

(6) Während der Aussprache über einen Tagesordnungspunkt sind nur folgende Anträge zulässig:

a) Anträge zur GO,

b) Änderungsanträge,

c) Zurückziehung von Sachanträgen zu Tagesordnungspunkten,

d) Anhörung anwesender Sachverständiger oder anwesender Einwohner

§ 12 Anhörungen

Der Beschluss gemäß § 62 Abs. 2 NKomVG anwesende Sachverständige oder anwesende Einwohner einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossene Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören bedarf der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Eine Diskussion mit Einwohnern findet nicht statt.

§ 13 Persönliche Erklärungen

Ratsmitglieder, die sich zu einer persönlichen Erklärung zu Wort gemeldet haben, ist das Wort auch nach Schluss der Beratung vor der Abstimmung zu erteilen. Das Ratsmitglied darf in der persönlichen Erklärung nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Ratsmitglied gerichtet wurden oder eigene Ausführungen berichtigen.

§ 14 Ordnungsverstöße

(1) Der Ratsvorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der GO. Er übt das Hausrecht aus. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Ratsvorsitzenden sofort zu rügen.

(2) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Bestimmungen der GO, so kann der Ratsvorsitzende das Ratsmitglied unter Nennung des Namens „zur Ordnung“, falls es vom Beratungsgegenstand abschweift, „zur Sache“ rufen. Folgt das Ratsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann der Ratsvorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. § 11 Abs. 4 der GO bleibt unberührt.

(3) Der Ratsvorsitzende kann gemäß § 63 Abs. 2 NKomVG ein Mitglied der Vertretung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob der Ausschluss berechtigt war.

(4) Der Rat kann gemäß § 63 Abs. 3 NKomVG ein Mitglied, das sich schuldhaft grob ungebührlich verhält oder schuldhaft wiederholt gegen Anordnungen verstößt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassen wurden, mit der Mehrheit der Mitglieder von der Mitarbeit im Rat ausschließen. Der Ausschluss kann nur auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, erfolgen.

(5) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Ratsvorsitzenden nicht, sie wiederher- zustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen oder die Sitzung nach dreimaligem Aufruf vorzeitig schließen.

§ 15 Abstimmung

(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung gemäß § 66 NKomVG. Anträge sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Der Ratsvorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge zur GO haben Vorrang. Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge haben Vorrang vor anderen Anträgen.

(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Dem Ratsvorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis zu ermitteln. Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Rat dies vor der Abstimmung beschließt.

(3) Der Ratsvorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

(4) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung wird mit Mehrheit beschlossen; die geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch mindestens zwei von dem Ratsvorsitzenden zu bestimmende Ratsmitglieder festgestellt und dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt, der es dann bekannt gibt.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist namentlich abzustim- men. Dies gilt nicht für die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge.

§ 16 Wahlen

(1) Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen.

(2) Das Ergebnis einer geheimen Wahl wird durch mindestens zwei von dem Leiter der Wahl zu bestimmende Ratsmitglieder festgestellt und dem Leiter der Wahl mitgeteilt, der es dann bekannt gibt. Wahlleiter ist grundsätzlich der Ratsvorsitzende. Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, darf bei der Wahl weder Wahlleiter sein, noch als Stimmenzähler tätig sein.

(3) Bei Wahlen gilt es alleinig festzustellen wie viele Ja-Stimmen jeder Kandidat erhalten hat.

§ 17 Anfragen

(1) Jedes Ratsmitglied kann Anfragen, die samtgemeindebezogene Angelegenheiten betreffen, an den Samtgemeindebürgermeister und an Vorsitzende von Ausschüssen stellen.

(2) Wenn diese nach § 5 Ziffer 9 der GO in der Ratssitzung beantwortet werden sollen, müssen sie spätestens 3 Tage vor der Sitzung bei dem Samtgemeindebürgermeister per Post, Telefax oder per E- Mail eingereicht sein. Die Anfragen werden vom Samtgemeindebürgermeister mündlich oder schriftlich beantwortet. Kann eine Anfrage aus bestimmten Gründen noch nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung im Protokoll zur Sitzung oder in der nächsten Sitzung.

(3) Eine Aussprache über die Beantwortung der Anfragen findet nicht statt. Eine Zusatzfrage des Fragestellers ist zulässig. Der Ratsvorsitzende kann weitere Zusatzfragen zur Sache zulassen. Die Anfragen und Antworten werden in das Protokoll aufgenommen. Ist die Antwort nicht schriftlich vorbereitet, so wird ihr wesentlicher Inhalt aufgenommen. Das gleiche gilt für Zusatzfragen.

§ 18 Einwohnerfragestunde

(1) Am Anfang einer öffentlichen Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde von bis zu 30 Minuten stattfinden. Der Rat kann eine Verlängerung der Einwohnerfragestunde mit Mehrheit der anwesen- den Ratsmitglieder beschließen. Die Fragestunde wird von dem Ratsvorsitzenden geleitet.

(2) Jeder Einwohner der Samtgemeinde Baddeckenstedt kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Samtgemeinde stellen. Der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.

(3) Die Fragen werden vom Samtgemeindebürgermeister beantwortet. Anfragen an einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.

§ 19 Protokoll

(1) Der Samtgemeindebürgermeister ist gem. § 68 NKomVG für das Protokoll verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer. Zur Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf einem Tonträger aufgenommen werden. Der Sitzungsinhalt ist auf dem Tonträger nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

(2) Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Finden gleichartige öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen in unmittelbarem Anschluss statt, wird ein gemeinsames Protokoll über beide Sitzungen angefertigt.

(3) Die Protokolle der Sitzungen des Rates sind von dem Ratsvorsitzenden, dem Samtgemeindebürgermeister und dem Protokollführer als Urschrift in Papierform zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Ratssitzung zu übersenden. Die Versen- dung erfolgt spätestens mit der Einladung für die folgende Sitzung. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Rat beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung des Protokolls. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen des Protokollführers oder des Samtgemeindebürgermeisters beheben lassen, so entscheidet der Rat. Genehmigt der Rat das Protokoll der vorangegangenen Sitzung mit Änderungen, findet keine erneute Versendung des zu genehmigenden Protokolls der vorangegangenen Sitzung statt. Das zu genehmigende Protokoll der vorangegangenen Sitzung bildet mit dem Genehmigungsbeschluss einschließlich etwaig festgestellter Änderungen eine Einheit.

(4) Die Protokolle sind, soweit sie nicht öffentlich beratene Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren.

(5) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Rates vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Samtgemeindeausschuss.

(6) Die Versendung der Protokolle erfolgt in Papierform. Ratsmitglieder, die sich der elektronischen Versendung über das RIS anschließen erhalten abweichend von Satz 1 mit Inbetriebnahme die Protokolle ausschließlich als digitale Kopie der Urschrift ohne Unterschriften.

(7) Nach Inbetriebnahme des RIS werden Protokolle öffentlicher Sitzungen nach dem Vorliegen der Unterschriften gemäß Abs. 3 Satz 1 auch vor der Genehmigung zum Abruf durch die Öffentlichkeit bereitgehalten.

§ 20 Fraktionen und Gruppen

(1) Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.

(2) Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.

(3) Jede Fraktion und jede Gruppe hat einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates nach seiner Wahl dem Samtgemeindebürgermeister schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihres Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Nach der ersten Ratssitzung sind die Änderung, die Auflösung sowie die Bildung von Fraktionen und Gruppen in gleicher Weise anzuzeigen.

(4) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Absatz 3 wirksam.

II. Abschnitt - Samtgemeindeausschuss

§ 21 Geschäftsgang und Verfahren des Samtgemeindeausschusses

Für das Verfahren des Samtgemeindeausschusses gelten vorrangig die §§ 74 ff. NKomVG. Im Übrigen gilt der I. Abschnitt der GO mit Ausnahme der §§ 12 und 18 sinngemäß auch für den Samtgemeindeausschuss.

§ 22 Einberufung des Samtgemeindeausschusses

(1) Der Samtgemeindeausschuss wird vom Samtgemeindebürgermeister nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des Samtgemeindebürgermeisters beruft einer der ehrenamtlichen Stellvertreter den Samtgemeindeausschuss ein und stellt die Tagesordnung im Benehmen mit dem allgemeinen Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters auf.

(2) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche. In Eilfällen (sh. § 1 Abs. 3 der GO) kann diese Frist bis auf 1 Tag verkürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.

(3) In dringlichen Fällen (sh. § 7 Abs. 2 der GO) kann der Samtgemeindeausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden.

(4) Ist ein Beigeordneter verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat er unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.

§ 23 Protokoll des Samtgemeindeausschusses

(1) Die Protokolle der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses sind vom Samtgemeindebürgermeister und dem Protokollführer als Urschrift in Papierform zu unterzeichnen.

(2) Eine Ausfertigung des Protokolls über die Sitzungen des Samtgemeindeausschusses wird allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Sitzung, spätestens mit der Einladung für die folgende Sitzung zugeleitet. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln und zu verwahren.

(3) Die Versendung der Protokolle erfolgt in Papierform. Ratsmitglieder, die sich der elektronischen Ver- sendung über das RIS anschließen erhalten abweichend von Satz 1 mit Inbetriebnahme die Protokolle ausschließlich als digitale Kopie der Urschrift ohne Unterschriften.

III. Abschnitt - Ausschüsse des Samtgemeinderates

§ 24 Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

(1) Für die Ausschüsse gelten die §§ 71 und 72 NKomVG sowie § 73 für Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften. Im Übrigen gelten die Vorschriften des I. Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser GO entgegenstehen.

(2) Die folgenden Ausschüsse tagen öffentlich: 

  • Bau-, Umwelt- und Feuerschutzausschuss
  • Schul- und Kulturausschuss
  • Kindertagesstättenausschuss

Die folgenden Ausschüsse tagen nicht öffentlich:

  • Personalausschuss
  • Konsultationsausschuss Abwasserbeseitigung

(3) Sofern der Rat die nicht öffentliche Behandlung einer Angelegenheit beschlossen hat, sind die Aus- schüsse hieran gebunden. Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Beratungsgegenstände enthält, die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind. Bei nichtöffentlichen Sitzungen finden die §§ 12 und 18 der GO keine Anwendung. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keines die nicht ordnungsgemäße Ladung rügt.

(4) In nicht öffentlicher Sitzung werden bei öffentlich tagenden Ausschüssen unabhängig davon, ob jeweils entsprechende Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern, insbesondere die folgenden Gegenstände behandelt:

  • Personalangelegenheiten
  • Vergaben
  • Grundstücksangelegenheiten

(5) Für jedes Ausschussmitglied ist ein Vertreter zu benennen. Vertreter können sich auch untereinander vertreten. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, so hat es unverzüglich seinen Vertreter und den Vorsitzenden des Ausschusses zu benachrichtigen.

(6) Die Einladungen zu Ausschusssitzungen einschließlich der Vorlagen und Verwaltungsberichte sowie die Protokolle über die Sitzungen sind allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.

(7) Ausschusssitzungen sollen sich nicht mit Sitzungen des Samtgemeindeausschusses, anderer Ausschüsse sowie nach Möglichkeit nicht mit Sitzungen der Gremien der Mitgliedsgemeinden überschneiden.

(8) Protokolle der Ausschusssitzungen werden von dem Ausschussvorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

(9) Die Versendung der Einladungen, Sitzungsvorlagen und Protokolle erfolgt in Papierform. Ratsmitglieder, die sich der elektronischen Versendung über das RIS anschließen erhalten abweichend von Satz 1 mit Inbetriebnahme die Dokumente ausschließlich als digitale Kopie der Urschrift ohne Unterschriften. Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ausschüssen erhalten die Sitzungsunterlagen weiterhin in Papierform.

§ 25 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser GO in männlicher Form bezeichnet sind, werden im üblichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 26 Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung

Der Rat und der Samtgemeindeausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser GO mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Samtgemeinderat, die Ratsausschüsse und für die aufgrund besonderer Vorschriften gebildeten Ausschüsse vom 08.11.2011 in der Fassung des Beschlusses der Fortgeltung vom 08.11.2016 außer Kraft.

Geschäftsordnung vom 20.06.2017

Satzung über die Aufwandsentschädigungen

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles

Aufgrund der §§ 6, 29, 39 Abs. 5 - 9 und 51 Abs. 7 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Allgemeines

(Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.)

§ 1 Unentgeltlichkeit

Die Ratsmitglieder, die Mitglieder der vom Samtgemeinderat gebildeten Ausschüsse, die mit einem Ehrenamt betrauten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen nehmen ihre Aufgaben zum Wohle der Samtgemeinde Baddeckenstedt unentgeltlich wahr.

§ 2 Entschädigungen, Ersätze

(1) Die in § 1 genannten Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und ihres Verdienstausfalls im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen im Sinne der NGO werden ausschließlich im Rahmen dieser Satzung gewährt.

(2) Die in den folgenden Regelungen für den Zeitraum eines Monats pauschalierten Aufwandsentschädigungen werden in voller Höhe auch für die Monate gezahlt, in deren Lauf eine Wahl oder Amtsperiode beginnt bzw. endet. Pauschalierte Aufwandsentschä- digungen werden vierteljährlich zur Mitte eines Quartals gezahlt. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen – den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als 3 Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit um die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der geschäftsführende Vertreter 75 % der Aufwandsentschädigung.

(3) Sitzungsgelder und Reisekosten werden quartalsweise nachträglich bei Abrechnung der Aufwandsentschädigungen gezahlt. Verdienstausfall und Auslagenersätze werden auf Antrag und Nachweis erstattet.

(4) Die für die Samtgemeinde hauptamtlich tätigen Personen erhalten einen Ersatz ihrer Mehraufwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe. Für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen sind die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Nds. Kommunalbesoldungsverordnung zu beachten.

Artikel II

Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss, Ausschüsse des Samtgemeinderates, Vertrauensleute in den Ortsteilen

§ 3 Sitzungsgelder für Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Samtgemeinderates, des Samtgemeindeausschusses, der Ausschüsse des Samtgemeinderates und der Ratsfraktionen und -gruppen sowie Ortbesichtigungen und Arbeitskreise bzw. sonstigen Sitzungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes oder von kommunalen Unterhaltungsverbänden sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Samtgemeinderat oder Samtgemeindeausschuss genehmigt worden ist, ein Sitzungsgeld von 25,00 € je Sitzung oder Veranstaltung.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung soweit der Samtgemeindebürgermeister wegen Verhinderung der stellvertretenden Samtgemeindebürgermeister den Vorsitzenden des Rates oder dessen Vertreter mit der repräsentativen Vertretung der Samtgemeinde beauftragt.

(3) Das in Absatz 1 festgelegte Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung oder Veranstaltung. Finden öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen in unmittelbarem Anschluss statt, so gelten sie als eine Sitzung es sei denn, die Gesamtdauer dieser Sitzung beträgt mehr als 6 Stunden. Bei mehreren Sitzungen gleicher Art, die an einem Tag stattfinden, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24:00 Uhr hinaus dauert, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen hat.

(4) Zur Vorbereitung von Entscheidungen erforderlicher Ortsbesichtigungen und Bereisungen gelten als Ausschusssitzung, wenn hierzu vom Samtgemeindebürgermeister eingeladen wird. Eine Bereisung in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Sitzung ist dagegen Bestandteil dieser Sitzung.

(5) Ein Sitzungsgeld gemäß Absatz 1 für Sitzungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes bzw. von kommunalen Unterhaltungsverbänden wird nur gezahlt, wenn diese Institutionen kein gesondertes Sitzungsgeld nach ihrer jeweiligen Entschädigungssatzung auszahlen.

§ 4 Aufwandsentschädigungen

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € monatlich.

(2) Neben den Beträgen nach § 3 und § 4 Abs. 1 werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung gezahlt:

  1. an den 1. Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters 112,00 Euro
  2. an den 2. Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters 112,00 Euro
  3. an die Vorsitzenden von Ratsfraktionen 132,00 Euro
  4. an die Beigeordneten 91,00 Euro

(3) Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der in Absatz 2 genannten Funktionen auf sich, so erhält es von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste.

(4) Die Aufwandentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 7 dieser Satzung unbeschadet der Regelungen über die Reisekosten in § 11.

§ 5 Entschädigungen für sonstige Ausschussmitglieder und Beiräte der Kindertagesstätten

Die nicht dem Samtgemeinderat angehörenden Mitglieder von Ausschüssen des Samtgemeinderates erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro. § 3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 6 Vertrauenspersonen in den Ortsteilen

Vertrauenspersonen erhalten für die Abgeltung von Auslagen einen monatlichen Pauschal- betrag von 14,00 Euro.

§ 7 Fahrtkosten

Für Fahrten innerhalb des Samtgemeindegebietes erhalten die Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätigen Personen Ersatz der Fahrtkosten bzw. eine Wegstreckenentschädigung:

  1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels;
  2. bei Benutzung privater Kfz eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht des Landes Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung analog der Regelungen für Kraftwagen, bei deren Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
  3. Für die Benutzung eines privaten Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.
  4. Die Ausschlussfrist zur Vorlage der entstandenen Fahrtkosten richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz und beträgt derzeit 6 Monate.

§ 8 Auslagenersatz und Verdienstausfall

(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall einschließlich Auslagenersatz der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung haben

  1. Ratsmitglieder neben ihrer Aufwandsentschädigung
  2. ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Entschädigungsanspruch besteht nur für nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall, soweit er durch die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. durch die Ratsmitgliedstätigkeit für die Samtgemeinde entstanden ist. Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Verdienstausfalles.

(3) Entschädigung für Verdienstausfall wird auf höchstens 40,00 Euro/Std. und 204,00 Euro/Tag festgesetzt.

(4) Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach § 39 Absatz 5 Satz 4, 5 oder 6 als Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird pro Stunde eine Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro gezahlt.

(5) Verdienstausfall für Fraktionssitzungen wird nicht gezahlt.

(6) Neben den Sitzungsgeldern gemäß § 3 der Satzung erhalten Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung von bis zu 5 Euro je angefangene Stunde, höchstens 50 Euro je Monat, auf Antrag mit Nachweis, wenn für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kosten für Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft des Ratsmitgliedes oder ehrenamtlich Tätigen angehören (z.B. Kindermädchen oder Babysitter); bei der Betreuung von mehreren Kinder wird diese Entschädigung nur einmalig gezahlt.

(7) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, die keine Aufwandsentschädigung nach § 9 erhalten, werden die nachgewiesenen Auslagen gemäß § 33 Abs. 1 NBrandSchG (Nds. Brandschutzgesetz) ersetzt.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 wird den Funktionsträgern in Fällen außergewöhnlicher Belastung und für Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht vorhersehbar ist, der nachgewiesene Verdienstausfall erstattet.

(9) Private Arbeitgeber erhalten gemäß § 32 Abs. 2 NBrandSchG auf Antrag eine Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind. Der Einnahme- oder Verdienstausfall an Selbstständige im Sinne von § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 NBrandSchG wird auf höchstens 40,00 Euro pro Stunde und 320,00 Euro pro Tag festgesetzt.

Im Übrigen gilt § 33 Abs. 3 NBrandSchG.

(10) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für notwendige Aufwendungen für die Betreuung von Kindern gemäß § 33 Abs. 2 NBrandSchG auf Antrag mit Nachweis in eine Entschädigung von bis zu 5 Euro je angefangene Stunde. Voraussetzung ist, dass für die Betreuung des oder der Kinder Kosten für Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft des Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr angehören. Bei der Betreuung von mehreren Kindern wird diese Entschädigung nur einmalig gezahlt.

(11) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall gem. § 32 bzw. § 33 NBrandSchG geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird pro Stunde eine Entschädigung von 20,00 Euro gezahlt.

Artikel III

Ehrenbeamte, sonstige ehrenamtlich Tätige

§ 9 Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige

(1) Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten innerhalb des Samtgemeindegebietes erhalten folgende Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige eine monatliche Aufwandsentschädigung:

  1. Gemeindebrandmeister 150,00 Euro
  2. stellv. Gemeindebrandmeister 50,00 Euro (sofern nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister)
  3. stellv. Gemeindebrandmeister / zugl. Ortsbrandmeister 20,00 Euro
  4. Ortsbrandmeister (Feuerwehr mit Grundausstattung) 40,00 Euro
  5. Ortsbrandmeister (Stützpunktfeuerwehr) 50,00 Euro
  6. stellv. Ortsbrandmeister (Feuerwehr mit Grundausstattung) 15,00 Euro
  7. stellv. Ortsbrandmeister (Stützpunktfeuerwehr) 20,00 Euro
  8. Gerätewart (Feuerwehr mit Grundausstattung) 15,00 Euro
  9. Gerätewart (Stützpunktfeuerwehr) 30,00 Euro
  10. Sicherheitsbeauftragter – Feuerwehr - 20,00 Euro
  11. Gemeindejugendfeuerwehrwart 15,00 Euro
  12. Atemschutzbeauftragter 15,00 Euro
  13. Gemeindeausbildungsleiter 30,00 Euro
  14. Jugendfeuerwehrwarte 15,00 Euro
  15. Gefahrgutbeauftragte 30,00 Euro
  16. Gemeindefunkbeauftragter 25,00 Euro
  17. Leiter der Kinderfeuerwehr 15,00 Euro

(2) Der Gemeindebrandmeister erhält zuzüglich zur Aufwandsentschädigung eine monatli-che Reisekostenpauschale von 45,00 Euro. Der Gemeindepressewart der Feuerwehren erhält eine Reisekostenpauschale von monatlich 15,00 Euro.

(3) In den Entschädigungen lt. Abs. 1 zu a), d) und e) sind 17,00 Euro Telefonkosten enthalten.

(4) Für Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule erhalten Ehrenbeamte entgegen Absatz 1 und ehrenamtlich tätige Mitglieder in den Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde, soweit sie für die Teilnahme vom Arbeitgeber genehmigten Erholungsurlaub bzw. Freizeitausgleich erhalten haben, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro pro Lehrgangstag unter gleichzeitiger Abgeltung aller Auslagen einschließlich der Reisekosten und der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.

(5) Anstelle von Verdienstausfall erhalten ehrenamtlich tätige Mitglieder in den Freiwilligen Feuerwehren für die Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene (in der Regel bei der Feuerwehrtechnischen Zentrale Schladen) unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen einschließlich der Reisekosten und der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung auf Antrag als Pauschalbetrag für den Besuch eines:

  1. Funklehrganges 10,00 Euro
  2. Maschinistenlehrganges 20,00 Euro
  3. Atemschutzgeräteträgerlehrganges 20,00 Euro

(6) Auf Antrag werden den Jugend- und Kinderfeuerwehrwarten die Fahrtkosten für die Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (niedrigste Klasse) anlässlich der Teilnahme an Neigungs- und Einstiegslehrgängen für Jugend- und Kinder- feuerwehren erstattet.

§ 10 Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und des Verdienstausfalles erhält die oder der ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro.

§ 10 a Aufwandsentschädigung der Migrationsbeauftragten

Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und des Verdienstausfalles erhält die oder der ehrenamtlich tätige Migrationsbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro.

§ 11 Reisekosten

Für die von der Samtgemeinde angeordneten Dienstreisen außerhalb des Samtgemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht im Lande Niedersachsen analog der Regelungen für Kraftwagen, bei deren Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Es werden jedoch hiernach keine Fahrtkosten erstattet bzw. Wegstreckenentschädigung gewährt, die nach § 7 oder § 9 dieser Satzung abgegolten werden. Sitzungsgelder und Auslagenentschädigungen werden daneben nicht gezahlt. Die Dienstreisen erfolgen in Abstimmung mit dem Samtgemeindebürgermeister.

Artikel IV

§ 12 Sonderfälle

Über Sonderfälle der ehrenamtlichen Tätigkeit, die sich nach dieser Satzung nicht regeln lassen, entscheidet der Samtgemeindeausschuss.

Artikel V

§ 13 Steuerrechtliche Verpflichtungen der ehrenamtlich Tätigen

Die steuerrechtlichen Vorschriften über den Nachweis der Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt bleiben unberührt.

Artikel VI

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Ursprungssatzung vom 14.12.2010

geändert per

  1. Änderungssatzung vom 13.03.2012 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 14)
  2. Änderungssatzung vom 18.12.2012 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 2)
  3. Änderungssatzung vom 17.12.2013 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 3)
  4. Änderungssatzung vom 16.06.2015 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 27)
  5. Änderungssatzung vom 16.02.2016 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 9)

Satzung über die Verwaltungskosten

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Samtgemeinde Baddeckenstedt auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises (Verwaltungskostensatzung)

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes(NKomVG) und des § 4 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 28.05.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten – im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten – im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde Baddeckenstedt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen – im nachfolgenden Kosten – erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstä-tigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Ent-scheidung zurückgenommen wird.

(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(4) Es kann davon abgesehen werden, Kosten festzusetzen, zu erheben oder nachzufordern, wenn der für die Amtshandlung nach dieser Satzung zu entrichtende Betrag niedriger als 5,00 € ist und die Einziehung mit einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

§ 2 Kostentarif

(1) Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Hierbei sind soweit im Kostentarif vorgesehen die jeweils geltenden Pauschalsätze für den Verwaltungsaufwand des Nds. Finanzministeriums bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich - Stundensätze - anzuwenden. Die derzeit geltenden Stundensätze sind in der Anlage 2 ausgewiesen, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 3 Gebühren

(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigten. Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

  1. ganz oder teilweise abgelehnt,
  2. zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 4 Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzu-setzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nummer 21 des Kostentarifs.

(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückge-nommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v.H.

(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 5 Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte,
  2. Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Arbeits- und Dienstleistungssachen,
    2. Besuch von Schulen,
    3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
    4. Nachweis der Bedürftigkeit,
    5. Sozialversicherungsangelegenheiten
  3. Vervielfältigung von Bewerbungsunterlagen Lehrstellensuchender und Studenten,
  4. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen ,
  5. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
  6. Verwaltungstätigkeiten, zu denen
    1. in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
    2. Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung Anlass gege-ben haben, es denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.

§ 6 Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Deutsche Post mit Zustellungsauftrag entstehenden Postgebüh-ren erhoben,
  2. Telekommunikationsdienstleistungen,
  3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,
  5. bei Dienstreisen und Dienstgängen entstehende Reisekosten,
  6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kos-ten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgese-henen Sätzen,
  9. technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,
  10. Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EURO übersteigen.

§ 7 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

  1. wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
  2. wer die Kosten durch eine der Samtgemeinde gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Kostenschuldner gemäß § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 9 Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 10 Anwendung des Nds. Verwaltungskostengesetzes

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß Anwendung.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 19.12.1990 in der Fassung der 1. Änderung vom 25.09.2001 außer Kraft.

Satzung vom 28.05.2013

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 28.05.2013


Satzung über die Rechtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Aufgrund der §§ 8 bis 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 18.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

Für die nicht hauptberuflich tätige Gleichstellungsbeauftragte der Samtgemeinde Baddeckenstedt gelten § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 bis 6 NKomVG.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitung tritt die Satzung über die Rechtsstellung einer ehrenamtlichen/nebenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 14.12.2010 außer Kraft

Satzung vom 18.12.2018

Richtlinie zur Ärzteförderung

-Nichtamtliche Lesefassung-

Richtlinien zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten in der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Vorbemerkungen

In dieser Richtlinie sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten durch die Samtgemeinde Baddeckenstedt geregelt. In besonderen und begründeten Einzelfällen kann von dieser Richtlinie abgewichen werden. Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Samtgemeindebürgermeister/in gern zur Verfügung.

1. Zuwendungszweck

1.1 Zweck der Zuwendung ist es, dass die hausärztliche Versorgung in der Samtgemeinde Bad- deckenstedt auch in Zukunft sicher gestellt ist, zumal sich immer weniger Ärzte für eine Niederlassung im ländlichen Raum entscheiden. Die Samtgemeinde Baddeckenstedt verfolgt mit diesem Förderprogramm das Ziel, die Entscheidung für eine hausärztliche Niederlassung im ländlichen Raum zu forcieren, frei werdende Hausarztsitze nach zu besetzen und Praxisgründungen zu erleichtern.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Samtgemeinde Baddeckenstedt als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Niederlassung als vertragsärztlich tätiger Hausarzt (Allgemeinmediziner / hausärztlich tätiger Internist) bzw. die Anstellung eines Hausarztes im Fördergebiet. Bei besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum kann auch die Gründung einer Zweigpraxis bzw. die Neuanmietung / örtliche Verlagerung von Praxisräumen bei einer bestehenden Praxis gefördert werden.

2.2 Die Förderung von Zahnärzten, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Ärzte,

  1. die sich in der Samtgemeinde Baddeckenstedt im Rahmen der ambulant vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich niederlassen,
  2. eine bestehende bzw. still gelegte Arztpraxis erwerben,
  3. in eine bestehende Arztpraxis (als neuer Teilhaber) eintreten,
  4. eine bestehende Praxis örtlich verlagern,
  5. die weiteren Räume für eine bestehende Praxis neu anmieten.

3.2 Weiterhin können Ärzte, die Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt in einem Mindestumfang von einer halben Stelle (20 Wochenstunden) anstellen, eine Zuwendung erhalten. Sofern sich der Zuwendungsempfänger gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5. Buch gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbeschränkung verpflichten muss, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, ist eine Förderung nicht möglich.

3.3 Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus,

  • dass mit der Maßnahme (z.B. Niederlassung, Gründung einer Zweigarztpraxis etc. bzw. Anstellung des Arztes) noch nicht begonnen wurde oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist;
  • dass der Arztsitz mindestens fünf Jahre besetzt bleibt;
  • dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet die hausärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen bzw. dass das Anstellungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung beginnt;
  • dass sich der Zuwendungsempfänger bei der Niederlassung bzw. Gründung einer Zwei-garztpraxis verpflichtet, die hausärztliche Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren auszu- üben (im Falle der Filialbildung im Umfang von mindestens von 10 Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Zweigpraxis);
  • dass bei der Anstellung eines Arztes im Gegenzug der Antragssteller seinen eigenen Stellenumfang nicht entsprechend reduziert.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Die erstmalige Niederlassung, der Erwerb einer bestehenden oder stillgelegten Arztpraxis wird mit einem Festbetrag in Form einer zweckgebundenen Zuwendung in Höhe von 25.000 € gefördert.

5.2 Bei der Niederlassung in einer Gemeinschaftspraxis wird die Zuwendung jeweils für eine Neuzulassung gewährt.

5.3 Die Gründung einer Zweigpraxis, die Neuanmietung weiterer Räume für eine bestehende Praxis (räumliche Erweiterung) bzw. die örtliche Verlagerung einer Praxis und die Anstellung eines Arztes werden mit 15.000 € gefördert.

5.4 Anstelle der jeweiligen o.g. Festbetragsförderung kann auch ein monatlicher Mietzuschuss für die Dauer von maximal 5 Jahren gewährt werden bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 € bzw. 15.000 €.

5.5 Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch erklärt.

5.6 Die Förderung kann zusätzlich zu einer Förderung Dritter gewährt werden.

6. Rückzahlung der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn

  • die hausärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung aufgenommen wird,
  • die Niederlassung bzw. Gründung einer Zweigpraxis innerhalb der Bindungsdauer beendet wird;
  • die hausärztliche Tätigkeit bzw. Anstellung am Ort der Niederlassung bzw. Zweigpraxis im Zeitraum der Bindungsdauer nicht tatsächlich ausgeübt wird (im Falle der Filialbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Zweigpraxis);
  • kein Verwendungsnachweis gem. Ziffer 7 innerhalb von 9 Monaten nach der Bewilligung vorgelegt wird.

6.2 Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung divi- diert durch 60 Monate (Bindungsdauer), multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsfrist fehlen.

7. Verfahren der Förderung

7.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formlos, schriftlich unter Beifügung geeigne- ter prüfbarer Unterlagen (Beschreibung des Vorhabens, Investitionsgüterliste, Kosten- und Finanzierungsplan, Kassenärztliche Zulassung, Baugenehmigung, Mietvertrag o.ä.) an die Samtgemeinde Baddeckenstedt zu richten.

7.2 Über die Auszahlung der Zuwendung entscheidet die Samtgemeinde Baddeckenstedt durch den Samtgemeindeausschuss. Unwirksamkeit, Rückruf oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie als Folge hiervon die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

7.3 Über die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Samtgemeinde Baddeckenstedt ein einfacher Verwendungsnachweis zu erbringen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste), in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Richtlinie vom 19.12.2017

Richtlinie zur Abgrenzung der laufenden Verwaltung

-Nichtamtliche Lesefassung-

Richtlinien der Samtgemeinde Baddeckenstedt über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Ziffer 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 25.09.2018 folgende Richtlinie beschlossen:

Artikel I Abgrenzung der Zuständigkeiten im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung

Gemäß § 85 Abs. 1 Ziffer 7 NKomVG hat die Samtgemeindebürgermeisterin bzw. der Samtgemeinde- bürgermeister die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Ver- waltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Grundsätzen erledigt werden und für die Samtgemeinde sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören in der Samtgemeinde Baddeckenstedt insbesondere:

  1. die nach feststehenden Richtlinien, Tarifen und Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs,
  2. Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandeln, die in Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind,
  3. die Erteilung von Prozessvollmachten, die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 10.000 €, ausgenommen sind Fälle von grundsätzlicher Bedeutung,
  4. der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, jedoch nur bei einem Wert des Nachgebens der Samtgemeinde von 2.500 €,
  5. die Heranziehung zu den Gemeindeabgaben,
  6. Löschungsbewilligungen, Abtretungserklärungen und Vorrangseinräumungen,
  7. Ausübung von Rechten aus Erbbaurechten, die an Grundstücken der Samtgemeinde bestellt sind,
  8. die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte i. S. des § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 3.000 € voraussichtlich nicht übersteigt,
  9. Rechtsgeschäfte über die Verfügung von Gemeindevermögen i. S. des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die den Wert von 10.000 € nicht übersteigen. Bei dem Erwerb von Wegeparzellen pro qm bis 5 €,
  10. Verträge der Samtgemeinde mit Ratsmitgliedern oder sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG bis zu einem Vermögenswert von 1.000 €,
  11. die Entscheidung über die Stundung von Forderungen (Steuern, Beiträgen und Gebühren) im Jahr unbegrenzt, im Übrigen bis zu 12 Monate und bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €,
  12. die Niederschlagung von Gebühren und Beiträgen u.a. samtgemeindlicher Forderungen als uneinbringliche Forderung bis zu einer Wertgrenze von 1.500 €,
  13. der Erlass von Beiträgen, Gebühren und samtgemeindlicher Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 500 €,
  14. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 117 Abs. 1 NKomVG im Rahmen der Festlegung in der entsprechenden Haushaltssatzung der Samtgemeinde für das gültige Haushaltsjahr,
  15. die Aufnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in der jeweiligen Haushaltssatzung festgeleg- ten Höchstbetrag,
  16. Verträge über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (einschl. Bauleistungen) bis zu einem Wert von 50.000 € im Einzelfall, wobei der Samtgemeindeausschuss über erfolgte Auftragsvergaben zwischen 30.000 und 50.000 € zu informieren ist,
  17. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einem Jahresbetrag von 15.000 €.

Artikel II Beschlussvorbehalte

Die Vorschriften des § 58 Abs. 3 NKomVG und des § 76 Abs. 2 Satz 2 NKomVG, wonach Samtgemeinderat und Samtgemeindeausschuss sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten können, bleiben ebenso unberührt wie gefasste Grundsatzbeschlüsse, bspw. über die Zuständigkeit für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten nach dem TVöD sowie Veränderungen der Arbeitszeit und Anzeigepflichten (Einschränkung / Untersagung) von Nebentätigkeiten.

Artikel III Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten vom 24.09.2013 aufgehoben.

Richtlinie vom 25.09.2018

Richtlinie für die Aufnahme von Krediten

-Nichtamtliche Lesefassung-

Richtlinie der Samtgemeinde Baddeckenstedt für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten

Der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt hat in seiner Sitzung am 13. März 2007 folgende Richtlinie beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 92 Abs. 1 NGO). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 94 NGO) bleibt unberührt.

I. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2 Definition

Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel (§ 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

§ 3 Kreditaufnahme

(1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 83 Abs. 3 NGO).

(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Rat beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 88 Abs. 2 NGO oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 92 Abs. 3 NGO zulässig.

(3) Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.

(4) Die Laufzeit der Kredite sollte mit Blick auf eine Refinanzierung aus Abschreibungen unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Investitionen gewählt werden, soweit dies im Rahmen der Gesamtdeckung möglich ist.

§ 4 Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge

(1) Der Samtgemeinde muss als Schuldnerin in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden.

(2) Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung der Samtgemeinde erfolgen.

§ 5 Kreditsicherungsverbot

Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 92 Abs. 7 NGO). § 6 Fremdwährungskredite Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat.

§ 7 Unterrichtung

Der Rat ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in der folgenden Samtgemeindeausschuss-Sitzung zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die Laufzeit.

II. Kredite für Umschuldung

§ 8 Definition

Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.

§ 9 Anforderungen

(1) Auf Umschuldungen finden § 3 Abs. 3 sowie die §§ 5 bis 6 entsprechende Anwendung.

(2) Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.

(3) Über Umschuldungen ist der Rat spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. 

III. Zuständigkeit – Inkrafttreten

§ 10 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Samtgemeindebürgermeister.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 13. März 2007 in Kraft.

Richtlinie vom 13.03.2007

Kindertageswesen / Schule / Sport

Geschäftsordnung Kindertagesstättenbeiräte

-Nichtamtliche Lesefassung-

Geschäftsordnung für die Beiräte der Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Auf der Grundlage § 16 Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz (KiTaG) in der z. Zt. geltenden Fassung wird durch Beschluss des Rates der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 22. März 2022 die nachstehende Geschäftsordnung für die Kindergartenbeiräte erlassen.

§ 1 Allgemeines

Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten, den in Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Baddeckenstedt tätigen Mitarbeitenden und den politischen Vertreter*innen ist ein Kindertagesstättenbeirat zu bilden.

§ 2 Aufgaben des Beirats

Der Beirat wirkt gemäß § 16 Abs. 4 KiTaG bei wichtigen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen, die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Baddeckenstedt betreffen, im Rahmen der Herstellung des Benehmens mit, insbesondere für

1. die Aufstellung und Änderung des pädagogischen Konzepts der Kindertagesstätte nach § 3 KiTaG,

2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen,

3. die Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Kinder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG und der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern sowie

4. die Festlegung der Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KiTaG.

Der Beirat kann Vorschläge zu diesen Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in den Kindertagesstätten machen. Die Stellungnahme des Beirats ist dem Träger der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Zusammensetzung des Beirats

1. Der Beirat ist aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreter*innen der pädagogischen Kräfte und politischen Vertreter*innen gem. § 16 Abs. 3 KiTaG zu besetzen.

2. Der Kindertagesstättenbeirat setzt sich wie folgt zusammen:

  •  Zwei Mitglieder des Samtgemeinderates als politische Vertreter
  • Die Leitung des zuständigen Fachamtes
  • Eine Vertretung des Fach- und Betreuungspersonals (außer der Leiterin)
  • Eine Vertretung der Elternschaft bei bis zu 40 Kindern und zwei Vertretungen der Elternschaft bei mehr als 40 Kindern in der Einrichtung
  • Entscheidend für die Kinderzahl ist die, die der aktuellen Betriebserlaubnis der Niedersächsischen Landesschulbehörde zugrunde liegt
  • Die Leitung der Einrichtung nimmt an der Sitzung teil und führt ein Ergebnisprotokoll.
  • Die Leitung des zuständigen Fachamtes sowie die Leitung der Einrichtung sind nicht stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft gilt für ein Kindertagesstättenjahr (01.08. – 31.07). Die Amtszeit endet spätestens mit Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagesstätte.

4. Das Vorschlagsrecht für die Benennung der politischen Vertreter seitens des Trägers bei Neubildung der Kindertagesstättenbeiräte liegt beim Samtgemeinderat. Die Benennung der politischen Vertreter erfolgt gemäß § 71 Abs. 2 NKomVG. Fraktionen und Gruppen sowie Ratsmitglieder, die keiner Fraktion und Gruppe angehören, auf die bei der Sitzverteilung nach Abs. 2 des § 71 NKomVG in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, analog des § 71 Abs. 4 NKomVG in einen Kindertagesstättenbeirat ihrer Wahl ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

5. Für jede Elternvertretung wird eine Stellvertretung benannt.

§ 4 Einberufung des Beirats

Nach der Wahl bzw. Benennung der Beiratsmitglieder lädt der/die bisherige Vorsitzende zur ersten Sitzung des Beirats ein.

Die Beiratsmitglieder wählen jeweils aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter.

Der/die Vorsitzende lädt die Beiratsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief, e-Mail oder Telefax zu den Beiratssitzungen ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann für dringende Angelegenheiten bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail- Adresse zeitnah dem/der Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der administrativen Abwicklung der Sitzung (Einladung und Protokollversendung) unterstützt die Samtgemeinde.

Der/die Vorsitzende hat den Beirat auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder dies verlangen.

§ 5 Sitzungen des Beirats

Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, eröffnet und leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vertretung.

Anwesende Vertreter*innen haben in der Sitzung kein Stimmrecht, wenn das ordentliche Beiratsmitglied anwesend ist und sind Zuhörer.

Anträge auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung können von jedem Beiratsmitglied gestellt werden. Hierüber ist durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung zu entscheiden. Sachanträge zur Tagesordnung können mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Der/die Vorsitzende des Kindertagesstättenausschusses kann zu einer Beiratssitzung eingeladen werden.

Über jede Sitzung des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 6 Sitzungsablauf

Die Sitzungen laufen regelmäßig in dieser Reihenfolge ab:

1. Eröffnung der Sitzung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Beiratsmitglieder

3. Feststellung der Beschlussfähigkeit

4. Feststellung der Tagesordnung

5. Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung

6. Behandlung der Tagesordnungspunkte

7. Bekanntgabe von Mitteilungen

8. Behandlungen von Anfragen und Anregungen

9. Schließung der Sitzung

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung jederzeit gestellt werden. Hierzu gehören Anträge auf:

1. Abschluss der Beratung und Abstimmung

2. Überweisung eines Gegenstandes an einen Fachausschuss

3. Vertagung der Beratung eines Gegenstandes

4. Übergang zur Tagesordnung

5. Unterbrechung der Sitzung

6. Ausschluss eines Beiratsmitgliedes gemäß § 13 dieser Geschäftsordnung

7. Nichtbefassung mit gestellten Anträgen

Außerdem können jederzeit Erklärungen zur Geschäftsordnung abgegeben werden, wie

• Zurücknahme eines Antrages

• Wiederaufnahme eines Antrages.

§ 8 Redeordnung

Beiratsmitglieder und andere an der Sitzung teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn der/die Beiratsvorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

Der/die Beiratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.

In derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort erhalten.

Mit Zustimmung des Beirates kann der/die Beiratsvorsitzende die Rededauer auf eine bestimmte Zeit beschränken.

Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die redende Person gerichtete Angriffe zurückgewiesen oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten.

§ 9 Anträge zur Beratung

Während der Beratung sind insbesondere folgende Anträge zulässig:

• zur Geschäftsordnung gem. § 7, soweit sie sich auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Antrages beziehen; über Anträge zur Geschäftsordnung ist auf Verlangen sofort zu beraten und abzustimmen

• auf Änderung des Antrages

• auf Vertagung der Beratung

• auf Unterbrechung der Sitzung

• auf Schließen der Rednerliste; dieser Antrag kann nur von Beiratsmitgliedern gestellt werden, die zu dem betreffenden TOP nicht zur Sache gesprochen haben

• auf Nichtbefassung

Anträge können zurückgenommen werden.

Wird ein Antrag auf Änderung des Antrages gestellt, so ist sofort darüber zu beraten und abzustimmen. Die Beratung über den ursprünglichen Antrag wird bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag ausgesetzt. Wird dieser angenommen, so bildet die durch ihn veränderte Fassung des ursprünglichen Antrages die neue Verhandlungsgrundlage.

Die Beratung eines Gegenstandes darf nicht auf unbestimmte Zeit vertagt werden; erneute Vertagung ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

§ 10 Abstimmung

Nach Schluss der Aussprache und persönlichen Bemerkungen eröffnet der/die Beiratsvorsitzende die Abstimmung. Vor der Abstimmung wiederholt er/sie den Antrag oder verweist auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist. Während des Abstimmungsverfahrens sind weitere Anträge nicht zulässig.

Der/die Beiratsvorsitzende formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

Wenn mehrere Anträge vorliegen, bestimmt der/die Beiratsvorsitzende die Reihenfolge der Anträge für die Abstimmungen. Anträge zum Verfahren haben Vorrang vor Anträgen zur Sache; Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge haben Vorrang vor anderen Anträgen.

Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Verfahrensangelegenheiten diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Beiratsmitglieder ist offen unter Namensnennung oder geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Verlangen nach geheimer Abstimmung ist vorrangig vor einem Verlangen nach namentlicher Abstimmung zu behandeln.

Der/die Beiratsvorsitzende bestimmt zwei Stimmzähler.

§ 11 Anfragen

Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Gegenständen der Tagesordnung an den/die Beiratsvorsitzende zu stellen.

Kann eine Anfrage aus bestimmten Gründen noch nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Sitzung.

§ 12 Sitzungsordnung

Der/die Beiratsvorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er/sie übt das Hausrecht aus.

Jede redende Person hat sich bei seinen Ausführungen streng an die Sache zu halten. Der/die Beiratsvorsitzende kann redende Personen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich mehrfach wiederholen, zur Sache rufen. Ist eine redende Person dreimal bei demselben Tagesordnungspunkt zur Sache gerufen worden, so kann der/die Beiratsvorsitzende das Wort entziehen, wenn die redende Person beim zweiten Mal auf diese Folge hingewiesen wurde. Ist der redenden Person das Wort entzogen, so darf es ihr bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens nicht wieder erteilt werden.

Verhält sich ein Beiratsmitglied ordnungswidrig, so ruft es der/die Beiratsvorsitzende zur Ordnung. Er kann ein Beiratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Der Ausschluss wegen ordnungswidrigem Verhalten ist zulässig, wenn der/die Beiratsvorsitzende ein Beiratsmitglied in derselben Sitzung zum zweiten Mal wegen ordnungswidrigen Verhaltens gerügt hat und bei der ersten Rüge auf diese Folge hingewiesen hat. Auf Antrag der ausgeschlossenen Person stellt der Beirat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

Der Beirat kann ein Beiratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenden Anordnung schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf drei Monate, von der Mitarbeit im Beirat ausschließen. Das Beiratsmitglied kann als Zuhörer teilnehmen.

Der/die Beiratsvorsitzende kann Zuhörer, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben, von der Sitzung ausschließen.

Der/die Beiratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligem Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.

§ 13 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Beirats haben über alle Angelegenheiten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Beirat erfahren bzw. in Erfahrung bringen, sofern es ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die Pflicht der Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Beirat bestehen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2022 in Kraft.

Ursprungsordnung vom 15.12.2009

1. Änderung per Beschlussfassung des Samtgemeinderates vom 18.03.2014 mit Inkrafttreten zum 01.08.2014,
2. Änderung per Beschlussfassung des Samtgemeinderates vom 21.03.2017 mit Inkrafttreten zum 01.04.2017 und
3. Änderung per Beschlussfassung vom 22.03.2022 mit Inkrafttreten zum 01.04.2022

Satzung über die Festlegung der Schulbezirke

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt über die Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen Elbe, Hohenassel und Sehlde im Bereich der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Auf Grund der §§ 10, 58 und 98 des Niedersäschischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 63 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 21.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schulbezirke

Für die Schulen in der Trägerschaft der Samtgemeinde Baddeckenstedt werden folgende Schulbezirke festgelegt:

1. Der Schulbezirk für die Grundschule Elbe besteht aus den Ortsteilen der

  • Gemeinde Baddeckenstedt
  • Gemeinde Elbe
  • Gemeinde Haverlah (ohen Söderhof)
  • Teilbereich der Gemeinde Heere, deren Kinder 2023/2024 eingeschult werden (wohnhaft in den Straßenzügen: Berggarten, Schmiedestraße, Gasse, Hainbergstraße, Hasengrund, Hackelnkamp, Springstraße, Hinterm Garten, Mühlenweg, Landstraße bis einschl. Einmündung Hinterm Garten, Bierbaumsmühle) unter der Voraussetzung, dass in der GS Sehlde, abzüglich zurückgestellter Kinder und sog. Flex-Kinder, nicht ausreichend Einschulungsplätze zur Verfügung stehen.

2. Der Schulbezirk für die Grundschule Hohenassel besteht aus den Ortsteilen

  • der Gemeinde Burgdorf

3. Der Schulbezirk für die Grundschule Sehlde besteht aus der

  • Gemeinde Sehlde
  • Teilbereiche der Gemeinde Heere, deren kinder 2023/2024 eingeschult werden (wohnhaft in den oben, unter Ziffer 1 Punkt 4, nicht genannten Straßenzügen)
  • Gemeinde Haverlah, OT Söderhof

§ 2 Übergangsregelung

Die im Schuljahr 2023/2024 eingeschulten Schülerinnen und Schüler aus Teilbereichen der Gemeinde Heere (§ 1, Ziffer 1 dieser Satzung) verbleiben grundsätzlich bis zum Ende der Grundschulzeit in der Grundschule Elbe. 

§ 3 Sonderregelung

Geschwisterkinder sollten in einer Schule beschult werden, wenn die Kapazitäten dort vorhanden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Grundschule Elbe, Hohenassel und Sehlde in der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 14.06.2005 außer Kraft.

Satzung vom 21.03.2023

Satzung der Kindertagesstätten

-Nichtamtliche Lesefassung-

SATZUNG über den Betrieb, die Benutzung und über die Gebühren der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Samtgemeinde Baddeckenstedt (Kindertagesstättensatzung) vom 24.06.2025 -in Kraft getreten am 01.08.2025-

Aufgrund der §§ 5, 10, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Neufassung der Satzung über den Betrieb, die Benutzung und die Gebühren der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Samtgemeinde Baddeckenstedt beschlossen.

§ 1 Allgemeines

Die Samtgemeinde Baddeckenstedt betreibt und unterhält die kommunalen Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtung für die pädagogische Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Baddeckenstedt. Zu Kindertagesstätten gehören nach der Definition des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes (Nds. KiTaG) Krippen (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres), Kindergärten (von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) und Horteinrichtungen (von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Hierbei finden die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII, des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung Beachtung.

§ 2 Datenschutz und Auskunft

(1) Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die zuständigen Mitarbeiter der Samtgemeinde Baddeckenstedt die von den Sorgeberechtigten mitgeteilten personen- und einkommensbezogenen Daten verarbeiten und speichern. Dieses erfolgt im Regelfall mit der Anmeldung, spätestens jedoch nach fester Zusage der Sorgeberechtigten.

(2) Die personenbezogenen Daten- mit Ausnahme der Einkommensdaten – dürfen den Fachkräften der Kindertagesstätte, in die das Kind aufgenommen werden soll, übermittelt werden.

(3) Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen auch aus weiteren Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich für Zwecke der in Abs. 1 genannten Aufgaben erfragt und verarbeitet werden.

(4) Es werden nur die Daten verarbeitet, die für die Betreuung und Gebührenerhebung benötigt werden. Die Daten werden ohne Einverständnis der/des Sorgeberechtigten nicht an Dritte weitergegeben.

(5) Den Sorgeberechtigten ist auf Anfrage mitzuteilen, welche Daten über sie und ihre Kinder verarbeitet und gespeichert werden.

(6) Erhobene Daten werden, sobald sie aufgrund rechtlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden, gelöscht.

§ 3 Aufnahme der Kinder

(1) Die Aufnahme der Kinder erfolgt ohne Rücksicht auf ihre Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig für Kinder, die gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten ihren Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Baddeckenstedt haben. Haben Sorgeberechtigte unterschiedliche Wohnsitze, so richtet sich der Anspruch nach dem Wohnsitz des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind sich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Aufnahme überwiegend aufgehalten hat (§ 86 SGB VIII).

(2) Kinder, die in einer Kindertagesstätte betreut werden sollen, sind von dem oder den Sorgeberechtigten möglichst frühzeitig bei der Samtgemeinde Baddeckenstedt unter Verwendung eines hierfür vorgehaltenen Formulars anzumelden. Für jede gewünschte Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort) ist eine Anmeldung erforderlich.

(3) Stehen für die beantragte Aufnahme nicht genügend Plätze zur Verfügung, bestimmt sich die Aufnahme zunächst nach sozialen und pädagogischen Gesichtspunkten. Dabei werden nachfolgende Kriterien in Reihenfolge berücksichtigt:

a. in der, die vor dem Besuch des Kindergartens in der gleichen Einrichtung die Krippengruppe besucht haben, sind vorrangig vor Kindern aufzunehmen, die mit dem Kindergartenbesuch neu in die Einrichtung kommen.

b. Kinder, die vor der Einschulung im letzten Jahr in den Kindergarten kommen, sind zur Vorbereitung auf die Schule vordringlich aufzunehmen.

c. Kinder, in deren Familie ein sozialer Härtefall vorliegt. Dazu gehören insbesondere nachweislich schwere, dauerhafte Krankheit oder Beeinträchtigung (Behinderung) eines Familienmitgliedes, Kinder von alleinerziehenden Eltern, bei denen eine zwingende Berufstätigkeit besteht und die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

d. Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind.

e. Kinder, deren Geschwisterkinder bereits die Einrichtung besuchen.

Bei Änderungen und Wechsel der Betreuungszeiten können die oben genannten Kriterien c bis e Anwendung finden.

(4) Die entsprechenden Nachweise sind von den Sorgeberechtigten dem Träger vor Aufnahme des Kindes vorzulegen, der zusammen mit der KiTa-Leitung diese bewertet.

(5) Bei gleichen vorliegenden Voraussetzungen wird per Losverfahren in Anwesenheit einer Elternvertretung aus der betroffenen Einrichtung entschieden. Insbesondere bei Hortkindern, bei denen die Plätze in der Regel zu Beginn eines Schuljahres zeitgleich vergeben werden, erfolgt für die noch zur Verfügung stehenden Plätze das Losverfahren in Anwesenheit der Elternvertretung der betreffenden Einrichtung, sofern die Anwendung der Buchstaben c bis e des Absatzes 3 kein Ergebnis in der Platzvergabe ergeben hat.

(6) Die Sorgeberechtigen erhalten eine Eingangsbestätigung durch die Samtgemeinde. Die Einrichtungsleitung der gewünschten (ersten) Kindertagesstätte wird die individuelle Aufnahme des Kindes rechtzeitig mit den/dem Sorgeberechtigen besprechen. Dabei sind alle Besonderheiten anzugeben, die bei der Betreuung des Kindes beachtet werden sollen (z. B. Allergien, Entwicklungsstörungen/ -verzögerungen usw.).

(7) Vor Aufnahme eines Kindes kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Freisein von ansteckenden Krankheiten gefordert werden. Näheres regeln die Aufnahmeunterlagen, die in der jeweiligen Einrichtung zu Beginn der Aufnahme des Kindes von den Sorgeberechtigten auszufüllen sind. Die Kosten für eine etwaige ärztliche Bescheinigung sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.

(8) Die Aufnahme eines Kindes im Hort erfolgt nur, wenn die Gesamtschuldner keine Rückstände bei Betreuungsgebühren, Sonderleistungen und Mittagessenverpflegung von Kindertagesstätten gegenüber der Samtgemeinde Baddeckenstedt haben bzw. die offenen Rückstände bis zum 30.06 des Jahres vollständig beglichen wurden.

§ 4 Betreuungszeiten

(1) Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres, unabhängig von den jeweiligen Sommerferien an den allgemeinbildenden Schulen.

(2) Die Kindertagesstätten werden Heiligabend, zwischen Weihnachten und Neujahr sowie in den Sommerferien maximal 3 Wochen geschlossen. Zusätzlich können die Kindertagesstätten für Fortbildungszwecke, Betriebsausflug, Betriebsversammlungen und Studientage ganz oder teilweise geschlossen werden. Während der Sommerbetriebsferien besteht nach vorheriger Anmeldung die Möglichkeit an einer kostenpflichtigen Notfallbetreuung teilzunehmen. Aus pädagogischen Gründen sind Krippenkinder hiervon ausgenommen.

(3) Beim Wunsch einer Erweiterung von Betreuungstagen über Montag bis Freitag hinaus müssen Sorgeberechtigte von mindestens zehn Kindern einer Einrichtung diesen Bedarf schriftlich und verbindlich anmelden und zeitgleich mit der Anmeldung einen Nachweis über den Bedarf erbringen. Beim Wunsch einer Erweiterung der Betreuungszeit (in Krippen und Kindergärten) über die aktuell gegebene längste Betreuungszeit hinaus, müssen Sorgeberechtigte von mindestens fünf Kindern einer Einrichtung diesen Bedarf schriftlich und verbindlich anmelden und zeitgleich mit der Anmeldung einen Nachweis über den Bedarf erbringen.

(4) Die Notfallbetreuung in den Sommer-Betriebsferien der Kindertagesstätten findet nur statt, wenn aus allen Kindergärten und Horten (nicht Krippen) der Samtgemeinde Baddeckenstedt mindestens zehn Kinder von den Sorgeberechtigten schriftlich bis spätestens 31.01. eines Jahres mit Nachweis der Notwendigkeit der Betreuung (Nachweis vom Arbeitgeber) angemeldet werden.

(5) Ausschließlich in den Horten der Samtgemeinde ist eine Buchung von drei Betreuungstagen möglich. Diese sind der Einrichtungs-Leitung konkret mitzuteilen. Ein Ansammeln von Betreuungstagen im Hort bei einer 3-Tage-Buchung ist nicht möglich.

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Zur teilweisen Deckung der Ausgaben der Kindertagesstätten erhebt die Samtgemeinde Baddeckenstedt eine Benutzungsgebühr.

(2) Kindergartenplätze sind bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden kostenfrei. Betreuungsbedarfe über acht Stunden (9. und 10. Stunde) sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten für diese Sonderleistung sind in der Anlage festgelegt.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Einkommen der / des Sorgeberechtigten und deren / dessen im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner und der Anzahl der Kinder, die gleichzeitig eine Kinderkrippe oder einen Hort in der Samtgemeinde Baddeckenstedt besuchen. Grundlage der Einkünfte sind die Gesamteinkünfte gemäß § 2 Einkommenssteuergesetz abzüglich der pauschalen Freibeträge für Kinder, Behinderung und Hinterbliebene sowie Sonderausgaben im Sinne von § 10 (1) Nr.1 Einkommenssteuergesetz (Unterhaltsleistungen an den geschiedenen bzw. dauernd getrenntlebenden Ehegatten) in Höhe der durch das Finanzamt zum Beginn des Kindertagesstättenjahres festgelegten Sätze.

(4) Kinder unter drei Jahren zahlen stets Betreuungsgebühren nach dem Gebührentarif für Krippenbetreuung, ungeachtet davon, in welcher Einrichtung (Krippe oder altersübergreifende Gruppe im Kindergarten) sie betreut werden.

(5) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif (Anlage), der Bestandteil der Satzung ist.

(6) Für das 3. und jedes weitere Kind, das gleichzeitig (gerechnet in Reihenfolge nach Alter der Kinder) mit den Geschwisterkindern einer Familie eine kostenpflichtige Einrichtung, wie Krippe oder Hort, in der Samtgemeinde Baddeckenstedt besucht, wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Sonderleistungen sind davon ausgenommen.

(7) Bei Kindern, für die ein Pflegeverhältnis nach § 33 des SGB VIII besteht, werden die Gebühren auf der Grundlage des untersten Gebührensatzes erhoben.

(8) Soweit die Sorgeberechtigten keine Erklärung ihrer Einkünfte vornehmen, erfolgt automatisch eine Veranlagung nach dem jeweiligen Gebührensatz in der höchsten Einkommensstufe. Eine Neuberechnung und Prüfung der Einkommensunterlagen erfolgt nicht rückwirkend, sondern in dem Monat, in dem die Unterlagen dem Träger vollständig vorliegen.

(9) Wesentliche Veränderungen des Einkommens nach dem 01.08. des Kindertagesstättenjahres sind unverzüglich und unaufgefordert mit entsprechenden Nachweisen und einer ausgefüllten Einkommenserklärung mitzuteilen. Als „wesentlich“ ist eine Veränderung des Einkommens dann anzusehen, wenn dadurch eine andere Einkommensstufe erreicht wird.

(10) Werden Kinder nicht pünktlich zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit aus der Kindertagesstätte abgeholt, kann für jede angebrochene Stunde der Verspätung eine Pauschale von 10,00€ zur teilweisen Deckung der Personal- und Verwaltungskosten erhoben werden.

§ 6 Ferienbuchung, Sonderleistung und Mittagsverpflegung

(1) Ferienbuchung:

In den gesetzlichen Schulferien (außerhalb der Betriebsferien) wird in den Horten eine ganztätige Betreuung angeboten. Dabei ist eine 5-Tage Hortbetreuung bei einer üblichen 3-Tage Hortbetreuung (gültig für den Zeitraum der jeweiligen Ferien) möglich. Diese Ferienbuchung ist nur für Kinder möglich, die einen Betreuungsplatz im Hort haben. Diese Ferienbuchung muss von den Sorgeberechtigten mindestens einen Monat vor dem jeweiligen Ferienbeginn beantragt werden.

(2) Sonderleistung:

In Kindergärten kann eine Sonderleistung für die 9. und 10. Stunde der Betreuung hinzugebucht werden, sofern seitens der Sorgeberechtigten ein entsprechender Nachweis für den Bedarf vorliegt (Tätigkeitsnachweis).

(3) Mittagsverpflegung:

1. In allen Kindertagesstätten können die Kinder an der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung teilnehmen.

2. Die Mittagsverpflegung kann nur zu Beginn eines Monats für ganze Kalendermonate gebucht werden. Ausgenommen hierbei ist die Ferienbuchung im Hort nach Abs. 1, die Tag genau abgerechnet wird.

3. Im Hort und bei einer gebuchten Betreuung über 13 Uhr hinaus ist das Mittagessen für die Kinder obligatorisch.

§ 7 Kündigung Betreuungsplatz und Mittagsverpflegung

(1) Die Kündigung eines Betreuungsplatzes ist grundsätzlich mit einer Frist von mindestens einem Monat nur zum Ende eines Kindertagesstättenjahres (31.07.) möglich. Eine Kündigung zum 31.05. bzw. 30.06. eines Jahres ist ausgeschlossen. Kündigungen sind grundsätzlich schriftlich (formlos) an den Träger zu richten. In begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Wohnortwechsel, kann vom Datum abgewichen werden. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Träger.

(2) Ein Kind scheidet ohne Kündigung mit Ablauf des Kindertagesstättenjahres aus, in dem es eingeschult wird, sofern keine Folgeeinrichtung (Hort) gebucht wurde.

(3) Hortkinder scheiden mit dem planmäßigen Wechsel von der Grundschule auf die nächsthöhere Schule ohne weitere Kündigung seitens der Sorgeberechtigten aus.

(4) Bleibt ein Hort-Kind aufgrund der Wiederholung einer Klassenstufe länger in der Grundschule, so ist dies von den Sorgeberechtigten schriftlich (formlos) dem Träger unverzüglich anzuzeigen.

(5) Wenn die Kündigung von Betreuungsleistungen oder der Mittagsverpflegung seitens der Samtgemeinde erfolgt, so wird die Kündigung zum Ende des jeweiligen Monats ausgesprochen.

(6) Das Mittagessen kann von den Sorgeberechtigten, mit Ausnahme in den Fällen des § 5 Absatz 3 Ziffer 3, mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden; diese Kündigung ist grundsätzlich nur für ganze Kalendermonate möglich.

(7) Eine Kündigung vom Mittagessen im Hort ist nur mit zeitgleicher Kündigung des Betreuungsplatzes möglich.

§ 8 Gebührenschuldner, Gebührenschuldverhältnis, Entstehung und Fälligkeit

Gebührenschuldner/innen sind die Sorgeberechtigten der in der Kindertagesstätte aufgenommenen Kinder. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(1) Das Gebührenschuldverhältnis beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme des Kindes (einschließlich einer möglichen Eingewöhnungsphase) erfolgt. Die Gebührenschuld wird nicht nur durch die reine Betreuung ausgelöst, sondern vielmehr durch das Bereitstellen des Betreuungsplatzes mit allen daran hängenden Kosten.

(2) Die Gebühren werden als Jahresgebühren erhoben. Die Jahresgebühr entsteht mit Beginn des Gebührenschuldverhältnisses (Abs. 1).

(3) Die Jahresgebühr wird in monatlichen Teilleistungen erhoben. Die Teilleistungen werden monatlich jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Die Gebührenpflicht wird durch:

- Krankheit oder sonstige Abwesenheit des Kindes

- durch Streikmaßnahmen

- höhere Gewalt oder Witterungseinflüsse

- pandemiebedingter Schließung

- Schließung aufgrund von Betriebsferien

- organisatorischen Gründen, welche die Schließung einer Kindertagesstätte ganz oder teilweise unausweichlich machen

bis zur Dauer von 20 aufeinanderfolgenden Betreuungstagen pro Ereignis nicht unterbrochen. Sollte es zu einer Unterbrechung von über 20 Tagen kommen, sind rückwirkend ab dem ersten Tag der Unterbrechung die Gebühren zu erstatten.

Mittagessenkosten werden ab dem 6. Tag bei vorausgegangener schriftlicher Abmeldung der Eltern erstattet. Die Erstattung erfolgt ab dem 6. Tag, so dass die vorangegangenen 5 Tage weiterhin zu zahlen sind. Eine Abmeldung seitens der Eltern muss 4 Tage vorher schriftlich in Form eines schriftlichen Antrages der Einrichtungsleitung vorliegen, damit eine rechtzeitige Absage beim Caterer und damit Kosteneinsparung erfolgen kann.

(5) Gebührenpflichtige, die ihr Recht auf Benutzung der Kindertagesstätte nicht in vollem Umfang nutzen, haben keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühren. Gleiches gilt für die Nichtteilnahme am gebuchten Mittagessen. Eine Rückerstattung der Mittagessengebühr erfolgt insoweit nicht.

(6) Das Gebührenschuldverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Kündigung gem. § 6 dieser Satzung, dem Ausscheiden oder dem Ausschluss nach § 12 dieser Satzung. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten eine Stundung oder ein teilweiser oder vollständiger Erlass der Gebühr gemäß § 222 oder § 227 der Abgabenordnung erfolgen. Der Antrag ist zu begründen und zu belegen.

(7) Die Zahlungspflicht offener Rückstände für Betreuungskosten von Krippen oder Horten, sowie Mittagessenverpflegung bleiben auch nach Ausschluss des Kindes und nach Kündigung der Betreuung durch die Sorgeberechtigten bestehen. Werden offene Rückstände nicht bis zum Ende der Betreuungszeit beglichen, wird die Vollstreckung eingeleitet.

(8) Der Rat hat durch einfachen Beschluss die Möglichkeit die Gebühren für einen gewissen Zeitraum auszusetzen.

§ 9 Krankheiten, Anzeigepflichten

(1) Kranke Kinder (§ 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz – IfSG), krankheitsverdächtige Kinder (§ 2 Nr. 5 IfSG) und Krankheitserreger ausscheidende Kinder (§ 2 Nr. 6 IfSG) sind vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Dies gilt ebenso bei Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale bei Personen, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind leben.

(2) Kann ein Kind die Kindertagesstätte aufgrund Abs. 1 oder aus sonstigen Gründen nicht besuchen, muss dies unverzüglich der Leitung der Kindertagesstätte angezeigt werden.

(3) Nach Beendigung einer ansteckenden Krankheit ist in begründeten Fällen ein ärztliches Zeugnis über die Unbedenklichkeit der weiteren Betreuung in einer Kindertagesstätte vorzulegen. Eventuell anfallende Kosten für die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.

(4) Sollte aus zwingenden Gründen -insbesondere zur Vorbeugung gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten- die vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte erforderlich werden, besteht kein Anspruch auf Betreuung.

§ 10 Aufsichtspflicht

(1) Die Sorgeberechtigten oder die von ihnen Beauftragten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Kindertagesstätte und holen sie pünktlich nach Beendigung der vereinbarten Betreuungszeit beim Personal wieder ab.

(2) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme durch den oder die Sorgeberechtigten oder von ihm Beauftragten.

(3) Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der pädagogischen Leitung der jeweiligen Einrichtung.

§ 11 Haftungsausschluss / Versicherungsschutz

(1) Für den Weg zur Kindertagesstätte, für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und für den Rückweg sind die Kinder wie auch die Sorgeberechtigten gegen Unfall in dem Umfang versichert, den der Braunschweigische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) vorsieht. Ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Kindertagesstätte ist unverzüglich der Leitung der Kindertagesstätte anzuzeigen.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen.

§ 12 Fernbleiben, Ausschluss

(1) Über längeres Fernbleiben des Kindes ist die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes von dem oder den Sorgeberechtigten zu unterrichten. Fehlt ein Kind länger als einen halben Monat unentschuldigt, so verfällt der Kindertagesstättenplatz.

(2) Betreuungsplätze können seitens der Samtgemeinde Baddeckenstedt gekündigt werden, wenn die Kinder nicht regelmäßig (innerhalb von drei Monaten mindestens ein Drittel der Betreuungszeit) zu den vereinbarten Betreuungszeiten die KiTa besuchen und dafür kein wichtiger Grund vorliegt.

(3) KiTa Plätze können für maximal zwei Kalendermonate freigehalten werden, wenn die Sorgeberechtigten ihre Kinder aus persönlichen Gründen zu Hause betreuen möchten (z.B. pandemiebedingt). Eine frühzeitige Mitteilung über den geplanten Zeitraum des Fernbleibens bei der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte ist Voraussetzung.

(4) Der Träger kann ein Kind vom weiteren Besuch oder vom gemeinschaftlichen Mittagessen in der Kindertagesstätte ausschließen, oder die Betreuungszeit reduzieren, wenn der oder die Sorgeberechtigten trotz vorheriger Mahnung ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommen oder der Gebührenschuldner mit der Zahlung der Benutzungsgebühr um mehr als einen Monat im Rückstand ist. Der Ausschluss und die Reduzierung der Betreuungszeit ist der oder den Sorgeberechtigten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Kind kann aus persönlichen Gründen, z. B. wegen untragbaren Verhaltens des Kindes oder seiner/seines Sorgeberechtigten, vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister. Die Sorgeberechtigten sind vor der Entscheidung anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft

§ 14 Außerkrafttreten

Die Satzung über den Betrieb, die Benutzung und die Gebühren der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 01.04.2023 tritt mit Wirkung zum 31.07.2025 außer Kraft.

Satzung vom 24.06.2025

Gebührentarif 

Richtlinie über die Sportförderung

-Nichtamtliche Lesefassung-

Sportförderungsrichtlinien der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Der Rat der Samtgemeinde hat in seiner Sitzung am 26.09.2023 folgende Richtlinie beschlossen:

Allgemeine Grundsätze und Zielsetzung

Die Förderung des Schul- und Vereinssports, insbesondere des Jugendsports, ist wegen der besonderen gesundheitlichen und sozialen Funktion des Sports in unserer Gesellschaft eine wesentliche Aufgabe des Rates und der Verwaltung der Samtgemeinde Baddeckenstedt.

Die Samtgemeinde Baddeckenstedt fördert den Sport in der Samtgemeinde, insbesondere

• den Bau, die Unterhaltung und Bereitstellung von Sportanlagen zu Übungs- und Wettkampfzwecken sowie

• die Gewährung von Zuschüssen vom Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt im Haushalt bereitgestellten Mittel.

Durch die Sportförderung der Samtgemeinde Baddeckenstedt nach diesen Richtlinien darf die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Sportvereine und sonstigen Einrichtungen des Sports nicht beeinträchtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sportförderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

§ 1 Sportförderung durch Bereitstellung gemeindeeigener Sportanlagen

Die Samtgemeinde Baddeckenstedt stellt die eigenen Sportanlagen bzw. Sporteinrichtungen den Sportvereinen und sonstigen Gemeinschaften des Sports auf Antrag für Übungs- und Wettkampfzwecke grundsätzlich kostenlos zur Verfügung, sofern diese nicht für schulische Veranstaltungen benötigt werden. Bei der Belegung der eigenen Sportanlagen gilt folgende Reihenfolge:

a) Schulsport

b) Jugendsport in den Sportvereinen

c) übriger Sport in den Sportvereinen

d) Sportkurse der Kreisvolkshochschule

e) Sport der übrigen Sportgemeinschaften.

Ferner gilt die Reihenfolge:

a) überregionale Veranstaltungen

b) Meisterschaftsspiele, Aufstiegsspiele, Pokalspiele etc., die von den entsprechenden Sportverbänden festgelegt worden sind

c) Turniere, Freundschaftsspiele

d) Trainings- und Übungsbetrieb.

Anträge auf vorrangige Berücksichtigung der unter a) bis c) genannten Veranstaltungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese der Samtgemeinde spätestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn schriftlich vorliegen. Vereine, die die gleiche Sportanlage benutzen, haben ihre Spielpläne aufeinander abzustellen.

Die zu den Stichtagen 01.04. bzw. 01.10. eines Jahres von der Verwaltung, in Abstimmung mit den Vereinen, erstellten Belegungspläne werden in einer Übersicht zusammengefasst. Sollte ein Samtgemeindesportverband aktiv im Vereinsleben mitwirken, erhält dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme. Über die sonstige Benutzung der Sportanlagen entscheidet die Verwaltung im Einzelfall.

Die Überlassung der Sportanlagen bzw. Einrichtungen erfolgt durch schriftliche Mitteilung Sportförderungsrichtlinien der Samtgemeinde Baddeckenstedt der Samtgemeinde als Dauergenehmigung oder Einzelgenehmigung, sofern kein Nutzungsvertrag mit einem Verein zur Anlage besteht.

Die zur Ausstattung der Einrichtung notwendigen Grundsportgeräte für den Schulsport werden von der Samtgemeinde Baddeckenstedt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschafft. Die für den jeweiligen Vereinssport darüber hinaus notwendigen Sportgeräte (z.B. Bälle, Tischtennisplatten etc.) müssen von den Vereinen selbst angeschafft und unterhalten werden. Eine Lagerung vor Ort ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Die Funktions- und Sicherheitsüberprüfung der vereinseigenen Sportgeräte obliegt den Vereinen.

§ 2 Sportförderung durch Zuschüsse zur Unterhaltung und Bewirtschaftung

Die bauliche Unterhaltung und Bewirtschaftung der kommunalen Sportstätten ist grundsätzlich Aufgabe der Samtgemeinde Baddeckenstedt bzw. ihrer Mitgliedsgemeinden. Die Gemeinde/Samtgemeinde kann sie aber auch auf die Sportvereine übertragen. Hiervon haben im Prinzip alle Mitgliedsgemeinden im Bereich der Rasengroßspielfelder (Fußballplätze) und der angegliederten jeweiligen Sportheime Gebrauch gemacht.

Wenn die Vereine die Pflege der Sportstätten (Rasengroßspielfelder und Sportheime) selbst durchführen, zahlt die Samtgemeinde Baddeckenstedt, je nach Pflege von A-Plätzen, B-Plätzen (Trainingsplätze) und Sporthäusern folgende jährliche Zuschüsse:

A-Platz á 900,00 €, B-Platz á 450,00 €, Sporthaus á 400,00 €

Verteilung

SV Eintracht Burgdorf: A-Platz 900,00 €, Sporthaus 400,00 €, Gesamt jährlich 1.300,00 €

SV Gustedt: A-Platz 900,00 €, Sporthaus 400,00 €, Gesamt jährlich 1.300,00 €

SV Innerstetal: A-Platz 3.600,00 €, B-Platz 450,00 €, Sporthaus 1.200,00 €, Gesamt jährlich 5.250,00 €

WBR Wartjenstedt: 0,00 €

SG Steinlah/Haverlah: A-Platz 900,00 €, Sporthaus 400,00 €, Gesamt jährlich 1.300,00 €

SSV Sehlde: A-Platz 900,00 €, Sporthaus 400,00 €, Gesamt jährlich 1.300,00 €

Insgesamt jährlich: 10.450,00 €

§ 3 Besondere Verdienste um den Sport

In Anerkennung ihrer besonderen Verdienste um den Sport können Personen geehrt werden, die aufgrund ihrer Stellung und ihrer den Sport weitgehend fördernden Tätigkeit wesentlichen Anteil an den sportlichen Erfolgen der Aktiven haben. Jährlich sollten nicht mehr als 3 Personen berücksichtigt werden: Eine wiederholte Ehrung ist nicht möglich.

Für die Auszeichnung kommen nur ehrenamtliche Kräfte in Frage, deren Tätigkeit auf dem Sport- und Verwaltungsbetrieb konkret ausgerichtet und für diesen unerlässlich sind. Beratende Funktionen reichen für eine Ehrung nicht aus.

Die Personen sollten in der Regel mindestens 25 Jahre in einem sportlichen Fachverband oder örtlichen Sportverein als Vorstandmitglied, Abteilungsleiter, Trainer bzw. Übungsleiter oder Schiedsrichter bzw. Kampfrichter ehrenamtlich tätig gewesen sein.

Die zu ehrende Person erhält auf Vorschlag des angehörenden Vereins ein Präsent in Höhe von maximal 80,00 € überreicht.

§ 4 Familienwanderpokal

In Würdigung der Beteiligung des Deutschen Sportabzeichens als höchste Auszeichnung außerhalb des Wettkampfsports und als Leistungsabzeichen für überdurchschnittliche und vielseitige körperliche Leistungsfähigkeit wird ein Familienwanderpokal, sowie ein Geldbetrag von 100,00 € an die Familie mit den meisten Familienmitgliedern vergeben, die ein Sportabzeichen errungen hat. Bei gleicher Teilnehmerzahl entscheidet das Alter des ältesten Familienmitgliedes.

§ 5 Besondere Anlässe

In Anerkennung ihrer hervorragenden Leistungen können Sportlerinnen, Sportler und Mannschaften aus folgenden Anlässen geehrt werden:

• Aufstieg in eine höhere Spielklasse

• Erringung von Mannschaftsmeisterschaften

• Erringung von offiziellen Pokalmeisterschaften.

In den vorgenannten Fällen können die Mannschaften eine Zuwendung in Höhe von 100,00 € erhalten.

Bei Erringung von Einzelmeisterschaften, einschl. offiziellen Einzelpokalmeisterschaften o.ä. können Sportlerinnen und Sportler, die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Samtgemeinde Baddeckenstedt haben, eine Zuwendung auf Kreisebene in Höhe von 25,00 €, auf Bezirksebene von 50,00 €, auf Landesebene von 75,00 € und darüber hinaus in Höhe von 100,00 € erhalten. Die Mittel für diese Zuwendungen werden aus Repräsentationen der Samtgemeinde bestritten.

§ 6 Würdigung von Jubiläen der Sportvereine

Aus Anlass von Gründungsjubiläen können den örtlichen Sportvereinen Zuwendungen gewährt werden, die sich an dem Zeitraum des Bestehens orientieren.

25-jähriges Jubiläum 75,00 €

50-jähriges Jubiläum 100,00 €

75-jähriges Jubiläum 125,00 €

ab 100ten Jubiläum 150,00 €

Die Zuwendung wird von einem offiziellen Vertreter der Samtgemeinde Baddeckenstedt im Rahmen der aus Anlass des Jubiläums angesetzten Feierstunde überreicht und dient der Mitfinanzierung der Jubliläumsveranstaltungen. Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zeitgleich tritt die Sportförderrichtlinie vom 01.01.2015 außer Kraft.

Richtlinie vom 26.09.2023

Sporthallenordnung für die Sporthallen der Grundschulen Groß Elbe und Hohenassel

-Nichtamtliche Lesefassung-

Sporthallenordnung für die Sporthallen der Grundschulen Groß Elbe und Hohenassel in der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Die Sporthallen der Grundschulen der Samtgemeinde Baddeckenstedt können außerhalb der Schulzeit zweckentsprechend auch von Vereinen und Verbänden benutzt werden, soweit schulische Belange dem nicht entgegenstehen. Selbst in den Ferien ist eine Nutzung grundsätzlich möglich!

Die Genehmigung für eine nichtschulische Nutzung der Sporthalle erteilt die Samtgemeinde Baddeckenstedt.

Von allen Benutzern wird erwartet, dass sie die Sporthalle mit all ihren Einrichtungen und dem zugehörigem Inventar pfleglich und schonend behandeln. Zur Sicherstellung dieser Forderung wird die nachstehende Sporthallenordnung erlassen, die für alle Benutzer verbindlich ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulleitung bzw. dessen Vertretung üben das Hausrecht über die Sporthalle aus. Beauftragter der Schulleitung ist der jeweilige Schulhausmeister bzw. sein Vertreter.

2. Die Sporthalle darf für außerschulische Zwecke nur zu den von der Samtgemeinde Baddeckenstedt genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden, und zwar montags bis freitags von 14.00 bis 22.00 Uhr. Die Benutzung der Sporthalle ist am Samstag und Sonntag in Ausnahmefällen und zur Durchführung des Punktspielbetriebes der Sportvereine möglich. Auch diese Zeiten müssen zuvor schriftlich beantragt werden Die Schule kann die Sporthalle für Schulzwecke jederzeit beanspruchen. Die Benutzer, die ihre Übungsstunden für kurze Zeit ausfallen lassen wollen, haben den Schulhausmeister rechtzeitig zu verständigen. Bei gänzlicher Einstellung des Übungsbetriebes haben die Benutzer auch der Samtgemeinde Baddeckenstedt rechtzeitig Mitteilung zu machen.

3. Für jede Gruppe, die die Sporthalle benutzt, ist eine verantwortliche Aufsichtsperson (Übungsleiter) zu benennen (incl. Telefonnummer zur Erreichbarkeit). Ohne den verantwortlichen Übungsleiter darf die Sporthalle nicht betreten werden. Der Übungsleiter betritt die Halle als Erster und verlässt sie als Letzter, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die benutzten Geräte an ihre Abstellplätze zurück gebracht wurden und die Umkleide-, Wasch-, und Toilettenräume aufgeräumt sind.

4. Die Samtgemeinde Baddeckenstedt haftet nicht für Schäden, die den Vereinen und ihren Mitgliedern aus der Inanspruchnahme der Sporthalle erwachsen. Bei Unfällen haftet die Samtgemeinde nur, wenn ihr hinsichtlich der Beschaffenheit der Anlage und Einrichtungen oder des Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Eine Haftung für verlorene Gegenstände (Wertsachen, Kleidungsstücke usw.) ist ausgeschlossen.

5. Die Benutzer haften für alle Schäden an den Geräten, die nicht auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind; sie haften auch für alle verschuldeten Beschädigungen der Sporthalle, der Nebenräume sowie ihren sonstigen Einrichtungen.

Betrieb

1. Die Sporthalle darf nur über die Umkleideräume in Sportbekleidung und nur mit Turnschuhen, die nicht schon im Freien genutzt worden sind und die keine Farbmerkmale auf den Böden hinterlassen, betreten werden.

2. Das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind in der Sporthalle und in ihren Nebenräumen strengstens untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auf das gesamte Schulgrundstück (auch Außenbereiche).

3. Tiere dürfen in der Sporthalle und ihren Nebenräumen nicht mitgebracht werden.

4. Sämtliche Geräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Barren, Böcke und Sprungkästen dürfen nicht über den Fußboden geschoben, sondern müssen mittels vorhandener Vorrichtungen gerollt werden. Klettertaue dürfen nicht verknotet werden. Die Matten dürfen nur durch Tragen befördert werden; das Ziehen über den Fußboden ist nicht gestattet.

5. Die Geräte sind nach der Benutzung wieder ordnungsgemäß auf ihren Platz zurück zu stellen. Barren und Böcke sind tief zu stellen, die Rollen sind außer Betrieb zu setzen; Reckstangen sind abzunehmen und Recksäulen sind wieder auf ihren Platz abzulegen.

6. Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren.

7. Matten und Geräte dürfen nicht im Freien benutzt werden.

8. Ohne schriftliche Genehmigung der Schulleitung darf kein Gerät aus der Sporthalle entnommen und anderweitig benutzt werden. Die Vereine dürfen Geräte, Schränke, Tafeln und dergleichen in der Sporthalle und den Geräteräumen nur mit Genehmigung der Schulleitung unterbringen.

9. Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen an der Sporthalle und ihrer Einrichtungsgegenstände verursachen können.

10. Die Sicherheit der Geräte ist laufend durch den Übungsleiter zu beobachten und zu überprüfen. Soweit Mängel festgestellt werden, sind sie dem Schulhausmeister umgehend zu melden. (Dieses gilt auch für selbstverschuldete Schäden.)

11. Die Sporthalle ist mit genügend Spielfeldmarkierungen versehen. Das Anbringen weiterer Markierungen ist nicht erlaubt.

12. Die Sporthalle muss spätestens um 22.00 Uhr geschlossen sein.

Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie Toiletten

1. Zum Umkleiden sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Räume zu benutzen.

2. Innerhalb der Umkleideräume ist Ordnung zu halten. Für die mitgebrachten, in den Umkleideräumen abgelegten Sachen sind die Eigentümer selbst verantwortlich.

3. Die Wasch- und Duschräume stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung.

4. Die Wasch- und Duschräume sowie die Toiletten sind sauber zu halten. Bei mutwilliger Beschmutzung werden die Reinigungskosten dem Verursacher auferlegt; ist dieser nicht zu ermitteln, muss der benutzende Verein diese Kosten tragen.

Aufsicht und Wartung

1. Die Aufsicht für die Sporthalle obliegt dem Schulhausmeister oder dessen Vertreter.

2. Die Benutzer haben die Weisungen der Aufsichtsberechtigten oder ihrer Beauftragten zu befolgen.

3. Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen sowie alle übrigen elektrisch betriebenen Anlagen dürfen nur vom Schulhausmeister oder seinem jeweiligen Vertreter bedient werden.

4. Die Sporthalle ist geschlossen zu halten. Sie wird frühestens eine halbe Stunde vor Beginn von Veranstaltungen geöffnet. Den Aufforderungen der Aufsichtsberechtigten, die Räume nach Schluss der Veranstaltungen zu verlassen, ist zu folgen. Die Verantwortung hierfür trifft in erster Linie der Veranstalter.

5. Die Beauftragten der Samtgemeinde Baddeckenstedt haben jederzeit zur Sporthalle und ihren Nebenräumen Zutritt. Dieser kann zu keinem Zeitpunkt verwehrt werden.

6. Wer gegen die Sporthallenordnung verstößt, kann durch die Samtgemeinde Baddeckenstedt von der weiteren Benutzung der Sporthalle ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Die Samtgemeinde Baddeckenstedt kann auch eine Benutzersperre für die gesamte Gruppe verhängen, insbesondere wenn die den Benutzergruppen obliegende Aufsichtspflicht vernachlässigt worden ist oder einzelne Zuwiderhandelnde nicht zu ermitteln sind.

7. Beschwerden sind schriftlich unter Angabe einer genauen Begründung bei der Samtgemeinde Baddeckenstedt einzureichen.

8. Diese Sporthallenordnung tritt am 01.11. 2017 in Kraft.

Sporthallenordnung vom 30.10.2027

Feuerwehr

Satzung über Kostenersatz und Gebühren der Feuerwehren

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehren der Samtgemeinde Baddeckenstedt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, sowie § 29 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG), der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, alle Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde folgende Satzung beschlossen. *)

§ 1 - Allgemeines

Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe (§ 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen (§ 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben

Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind,

b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gern. § 28 Abs. 1 NBrandSchG,

c) Nachbarschaftshilfe gern. § 2 Abs. 2 NBrandSchG,

d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm),

e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.B. Kraftfahrzeugbrände).

§ 3 - Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen

Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in § § 1 und 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind:

a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,

b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch- Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,

d) Einfangen von Tieren,

e) Auspumpen von Kellern,

f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

h) Gestellung von Feuerwehrkräften zu anderen als in § 2 dieser Satzung genannten Fällen.

§ 4 - Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach § 2 der Satzung

• a), d) und e) gern. § 26 Abs. 4 NBrandSchG,

• b) gern. § 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter oder Veranlasser),

• c) gern. § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde).

(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach § 3 der Satzung in Anspruch nimmt.

(3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5 - Grundsätze der Kostenersatz - und Gebührenberechnung

(1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Geräten vom jeweiligen Feuerwehrhaus, beim Fahrzeugeinsatz die tatsächliche Kilometerleistung. Zu den Nutzungskosten der Fahrzeuge gehören Abschreibung, Kraftstoffkosten, Kosten der Haftpflichtversicherung, regelmäßige Fahrzeugprüfung und Wartung bezogen auf den Einsatzkilometer (Pauschbetrag).

§ 6 - Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht

Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien/verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuer wehr zu vertreten ist.

Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

§ 7 - Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

§ 8 - Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 9 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Kosten für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Baddeckenstedt außerhalb der Pflichtaufgaben vom 06.04.1978 außer Kraft. *)

Ursprungssatzung vom 29.05.1996

geändert per 

1. Änderungssatzung vom 25.09.2001 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 47)

2. Änderungssatzung vom 11.10.2011 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 42)

3. Änderungssatzung vom 01.10.2017 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 50)

4. Änderungssatzung vom 17.07.2025 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 32)

Druckversion der Gebührensatzung

Kosten- und Gebührentarif für die Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Zu den in dieser Gebührenregelung festgesetzten Gebühren wird ab dem 01.01.2024 die Umsatzsteuer in der in § 12 (1) UStG jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.

Richtlinie zur Ernennung von Ehren-Gemeindebrandmeistern und Ehrenbrandmeistern

-Nichtamtliche Lesefassung-

Richtlinien zur Ernennung von „Ehren-Gemeindebrandmeistern“ und „Ehrenbrandmeistern“

Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 26. Mai 2009 folgende Richtlinie beschlossen:

§ 1 Ernennungsgründe

(1) Für besondere Verdienste als langjähriger Gemeindebrandmeister kann die Bezeichnung „Ehren-Gemeindebrandmeister“ verliehen werden.

(2) Für besondere Verdienste als langjähriger Ortsbrandmeister kann die Bezeichnung „Ehrenbrandmeister“ verliehen werden.

§ 2 Ernennungsvoraussetzungen „Ehren-Gemeindebrandmeister“

(1) Der Vorschlag zur Ernennung zum „Ehren-Gemeindebrandmeister“ erfolgt durch das Gemeindefeuerwehrkommando.

(2) Es wird eine Mindestdienstzeit von 18 Jahren (3 Wahlperioden) vorausgesetzt.

(3) Zeiten als stellvertretender Gemeindebrandmeister oder als Ortsbrandmeister werden angerechnet.

(4) Die Ernennung erfolgt erst nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

§ 3 Ernennungsvoraussetzungen „Ehrenbrandmeister“

(1) Der Vorschlag zur Ernennung zum „Ehrenbrandmeister“ erfolgt durch das Ortskommando der Ortsfeuerwehr.

(2) Es wird eine Mindestdienstzeit von 18 Jahren (3 Wahlperioden) vorausgesetzt.

(3) Zeiten als stellvertretender Ortsbrandmeister werden angerechnet.

(4) Die Ernennung erfolgt erst nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

§ 4 Entscheidung über die Verleihung

Über den Vorschlag zur Verleihung der Bezeichnung „Ehren-Gemeindebrandmeister“ und „Ehrenbrandmeister“ entscheidet der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen (§ 47 Abs. 1 NGO).

§ 5 Ernennungsurkunde

Über die Verleihung der Bezeichnung „Ehren-Gemeindebrandmeister“ und „Ehrenbrandmeister“ werden Urkunden, die vom Samtgemeindebürgermeister und vom Gemeindebrandmeister unterschrieben werden, ausgefertigt. Die Verleihung der Ehrenbezeichnung und Übergabe der Ernennungsurkunde erfolgen in repräsentativer Form und unter Beteiligung der Feuerwehr.

§ 6 Rechte der „Ehren-Gemeindebrandmeister“ und „Ehrenbrandmeister“

„Ehren-Gemeindebrandmeister“ und „Ehrenbrandmeister“ haben das Recht, an allen offiziellen Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Baddeckenstedt als Ehrengast teilzunehmen.

§ 7 Rücknahme der Verleihung

Erweist sich ein „Ehren-Gemeindebrandmeister / Ehrenbrandmeister“ durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, dieser Auszeichnung als unwürdig oder wird ein solches Verhalten erst nach der Verleihung der Ehrenbezeichnung bekannt, kann der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt durch Beschluss die Verleihung widerrufen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Richtlinie vom 26.05.2009

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S: 576), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 26.09.2017 folgende Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Baddeckenstedt beschlossen:

§ 1 Organisation und Aufgaben

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Baddeckenstedt. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Ortsteilen

Baddeckenstedt, Binder, Oelber a.w.Wege, Rhene und Wartjenstedt der Mitgliedsgemeinde Baddeckenstedt,

Berel, Burgdorf, Hohenassel, Nordassel und Westerlinde der Mitgliedsgemeinde Burgdorf,

Groß Elbe, Gustedt und Klein Elbe der Mitgliedsgemeinde Elbe,

Haverlah und Steinlah der Mitgliedsgemeinde Haverlah,

Mitgliedsgemeinde Heere,

der Mitgliedsgemeinde Sehlde

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Ortsfeuerwehren Baddeckenstedt, Burgdorf und Sehlde sind als Stützpunktfeuerwehren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FwVO) eingerichtet. Die Ortsfeuerwehren Berel, Binder, Groß Elbe, Klein Elbe, Gustedt, Haverlah, Heere, Hohenassel, Nordassel, Oelber a.w.Wege, Rhene, Stein- lah, Wartjenstedt und Westerlinde sind Grundausstattungsfeuerwehren.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Baddeckenstedt werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (3 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretenden Gemeindebrandmeisterinnen oder die stellvertretenden Gemeindebrandmeister. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Baddeckenstedt erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr

(1) Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstange- legenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Orts- brandmeister. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Baddeckenstedt erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

(1) Die Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führern der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

(3) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (FwVO) abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Führungskräfte

1. die Dienstpflicht grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,

2. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder

3. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Gemeindekommando

(1) Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde Baddeckenstedt und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde Baddeckenstedt für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e) Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs,

f) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zur Lehrgängen,

g) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

h) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

i) Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung

j) Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG.

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b) den stellvertretenden Gemeindebrandmeisterinnen oder den stellvertretenden Gemeindebrandmeistern, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortbrandmeistern, als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

c) der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Leiterin der örtlichen Einsatzleitung oder dem Leiter der örtlichen Einsatzleitung, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten, der oder dem Atemschutzbeauftragten, der oder dem Funkbeauftragten, der oder dem Gefahrgutbeauftragten, die/der Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit sowie der oder dem Ausbildungsbeauftragten als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Abs. (2) Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Gemeindekommandomitgliedern von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufge- nommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

(4) Die Gemeinebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Die Gemeindebrandmeister oder der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

(6) Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(9) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeinderbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando

(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h und i aufgeführten Aufgaben. 

(2) Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

(3) Das Ortskommando besteht aus

a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister,

c) den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

d) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrand- meisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeu- erwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Trä- gerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskom- mando aufgenommen werden. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichti- gen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.

(4) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angebe der Tagesord- nung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(5) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeisterin, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts),

b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,

c) die Entgegennahme über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. An der Mitgliederversamm- lung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortbrandmeister gelei- tet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hin- zuweisen.

(4) Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrand- meisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen

(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn nie- mand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3) Über den der Samtgemeinde nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zweit Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den bei- den Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzufüh- ren. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tag erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung

(1) Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde Baddeckenstedt, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das nach dem NBrandSchG vorgesehene Lebensalter vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).

(2) Aufnahmegesuche sind grundsätzlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Samtgemeinde. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. Die Samtgemeinde kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. Sie trägt die Kosten.

(3) Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.

(4) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Orts- kommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

(5) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichen- de Regelung treffen.

(6) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das nach dem NBrandSchG vorgeschriebene Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen lassen. Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig teilneh- men. Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen.

§ 10 Angehörige der Altersabteilung

(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das nach dem Nds. BrandSchG vorgeschriebene Lebensjahr vollendet haben.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden. 

§ 11 Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren können in jeder Ortsfeuerwehr eingerichtet werden.

(2) Kinder aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des 6., aber noch nicht des 12. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Jugendliche aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(4) Über die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.

§ 12 Angehörige der Musikabteilung

(1) Musikabteilungen können eingerichtet werden.

(2) Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde haben. Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13 Angehörige der Ehrenabteilung

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeis- terin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 14 Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 15 Rechte und Pflichten

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

(2) Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Auf- gaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(3) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonen zu behandeln. Bei vorsätzlicher und groß fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlange. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(4) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

§ 16 Verleihung von Dienstgraden

(1) Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der §§ 8 ff FwVO verliehen werden.

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin oder Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austrittserklärung

b) Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde

c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr

d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Samtgemeinde

e) Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern

f) Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus

a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr

b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über den Absatz 1 hinaus

a) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr

b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(5) Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit in dieser Abteilung erfüllen.

(6) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:

1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt

2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt

3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört

4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat

5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist

6. Innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundord- nung nicht anerkennt.

(7) Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando. Das Verwaltungsverfahren wird durch die Samtgemeinde geführt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen.

(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

(10) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausscheidenden Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 13.03.2012 außer Kraft.

Ursprungssatzung vom 26.09.2017

geändert per Änderungssatzung am 27.02.2018

Druckversion der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr

Ordnungswesen

Satzung über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften

-Nichtamtliche Lesefassung-

Benutzungs‐ und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften durch Obdachlose in der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Aufgrund der §§ 5, 10 und 58 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgestzes (NKomVG) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), in der jeweilige geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 21.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

§1 Zweck und Rechtsnatur der Obdachlosenunterkünfte

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen mietet die Samtgemeinde Baddeckenstedt gemeindliche, zur Verfügung stehende Wohnungen als Unterkünfte an.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind nicht zum dauernden Wohnen bestimmt, sondern dienen lediglich dazu, Personen, die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten bzw. für deren Unterbringung eine gesetzliche Verpflichtung der Samtgemeinde Baddeckenstedt besteht, Obdach zu gewähren.

(3) Sofern ein dringender Bedarf besteht, kann die Samtgemeinde Baddeckenstedt andere gemeindeeigene Gebäude und Wohnungen vorübergehend als Obdachlosenunterkünfte in Anspruch nehmen oder Wohnungen, Wohnwagen, Wohncontainer und sonstige Unterkünfte anmieten, errichten und ggf. Unterkünfte schließen.

(4) Solange die Unterkünfte dem Satzungszweck entsprechend genutzt werden, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist die Satzung anzuwenden.

§ 2 Zuteilung von Unterkünften

(1) Obdachlose dürfen nur die ihnen von der Samtgemeinde zugewiesenen Unterkünfte beziehen. Durch die Aufnahme in eine Unterkunft wird ein öffentlich‐rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Es beginnt mit der schriftlichen Einweisungsverfügung; in Eilfällen kann diese vorab auch mündlich erfolgen.

(2) Es ist nicht gestattet, eine Unterkunft oder einzelne Räume darin ohne Einweisungsverfügung zu beziehen. Die Einweisungsverfügung bestimmt und begrenzt das Benutzungsrecht.

(3) Einzelpersonen gleichen Geschlechts können in eine gemeinsam zu nutzende Unterkunft eingewiesen werden.

§ 3 Benutzungsrecht

(1) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in bestimmte Mietobjekte oder in bestimmte Räume darin, eines bestimmten Standards oder einer bestimmten Größe besteht nicht. Entsprechendes gilt für ein weiteres Verbleiben in der Unterkunft oder in bestimmten Räumen. Die Samtgemeinde Baddeckenstedt kann jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen.

(2) Tierhaltung ist in den Unterkünften, soweit sie eine Störung bzw. Beeinträchtigung darstellen kann, untersagt. Sie bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Baddeckenstedt. Dies gilt auch für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren.

(3) Mit der Einweisungsverfügung kann die Mitnahme von Möbeln eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies gebieten.

(4) Eine gewerbliche Nutzung der Unterkunft ist nicht gestattet.

(5) Die Nutzer/-innen der Unterkünfte gemäß § 1 dieser Satzung sind über die Einweisung hinaus nicht berechtigt, andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen.

(6) Die Nutzer/-innen von Unterkünften sind verpflichtet, sich laufend um anderweitige, eigene Unterkünfte zu bemühen. Die Bemühungen sind auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Nutzungs‐ und Hausordnung; diese sind auch für Besucher bindend. Beauftragte der Samtgemeinde Baddeckenstedt sind befugt, Nutzern/-innen Weisungen und Besuchern ggf. Hausverbot zu erteilen.

(8) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und überlassenem Zubehör dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Samtgemeinde Baddeckenstedt nicht vorgenommen werden. Ohne Zustimmung vorgenommener Veränderungen kann die Samtgemeinde Baddeckenstedt auf Kosten des Nutzers/der Nutzerin beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

(9) Der Nutzer/Die Nutzerin ist zur Instandhaltung und schonenden Behandlung seiner/ihrer Unterkunft verpflichtet. Dieses gilt auch für Außen‐ und Grünanlagen. Anfallende Schönheitsreparaturen hat der Nutzer/die Nutzerin auf eigene Kosten durchzuführen, insbesondere bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Auftretende Mängel sind vom Benutzer/der Benutzerin zur Vermeidung seiner Schadensersatzpflicht unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Nutzungseinschränkungen

(1) Die Samtgemeinde Baddeckenstedt kann jederzeit das Benutzungsrecht einschränken oder in sonstiger Weise Belegungsänderungen innerhalb der Unterkünfte vornehmen. Insbesondere kann jederzeit die Umsetzung von einer Unterkunft in eine andere oder der Entzug einzelner Räume angeordnet und ggf. gegen den Willen des Nutzers/der Nutzerin durchgeführt werden, wenn

a) dies zur besseren Auslastung der Belegungskapazitäten oder aus anderen organisatorischen Gründen notwendig ist,

b) wiederholt Störungen anderer Nutzer/-innen oder Wohnungs‐ oder Grundstücksnachbarn erfolgt sind,

c) eine Unterbelegung der Unterkunft eingetreten ist,

d) die Räumung für Bau‐ oder Renovierungsarbeiten nötig wird,

e) Nutzungsentschädigung und Nebenkosten nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden,

f) eine gewerbliche Tätigkeit dadurch unterbunden werden kann,

g) nach § 1 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung in Anspruch genommene Räume für die Samtgemeinde Baddeckenstedt nicht mehr zur Verfügung stehen oder

h) eine nachgewiesene zumutbare Wohnung nicht angenommen wird.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzukündigen.

§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Das Nutzungsrecht für eine zugewiesene Unterkunft endet außer durch Tod mit dem Eintreten einer der folgenden Voraussetzungen:

a) Auszug des Benutzers/der Benutzerin oder Aufgabe der Nutzung,

b) Nichtbezug innerhalb von 7 Tagen nach Einweisung,

c) zweckentfremdete Nutzung (z. B. Abstellen des Hausrates)

d) Nichtaufhalten in den zugewiesenen Räumen von länger als einem Monat (Krankenhausaufenthalt ausgenommen). Der Aufenthalt schließt regelmäßiges Schlafen ein.

e) Gleichzeitige Nutzung einer anderen Wohnung.

(2) Der Benutzer/Die Benutzerin hat bei Beendigung des Benutzungsrechtes die Unterkunft zu räumen und alle nicht zur Ausstattung gehörenden Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Kommt der Benutzer/die Benutzerin dieser Pflicht nicht nach oder ist sein/ihr Aufenthalt nicht bekannt, kann die Samtgemeinde Baddeckenstedt die Unterkunft räumen und Gegenstände von Wert verwahren. Die Samtgemeinde Baddeckenstedt haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände. Die Verpflichtung der Samtgemeinde Baddeckenstedt zur Verwahrung von Gegenständen aus Unterkünften besteht grundsätzlich nur für einen Zeitraum von vier Wochen. Danach können die Gegenstände der Verwertung im Sinne des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 14.11.2019 (Nds. GVBl. S. 316), in der zurzeit gültigen Fassung zur Deckung von rückständigen Nutzungsgebühren bzw. Räumungs‐ oder Verwahrkosten zugeführt werden.

(3) Die entstehenden Kosten für die Räumung der Unterkunft für nicht zurückgegebene Schlüssel, ausgewechselte Schlösser und die Verwahrung von Gegenständen sind vom Nutzer/von der Nutzerin zu tragen. Sie werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

(4) Die Unterkunft ist besenrein an die Samtgemeinde Baddeckenstedt als Mieterin zurückzugeben.

§ 6 Ordnung in der Unterkunft

(1) Für die Ordnung in der angemieteten Unterkunft gilt eine gesonderte Nutzungs‐ und Hausordnung.

(2) Die Verpflichtungen nach der Nutzungs‐ und Hausordnung sind von dem jeweiligen Nutzer zu erfüllen. Wird eine Unterkunft oder sonstige Einrichtung gemeinschaftlich genutzt, so sind alle Nutzer/-innen als Gesamtschuldner verantwortlich.

(3) Die Beauftragten der Samtgemeinde Baddeckenstedt sind berechtigt, die Unterkünfte jederzeit zu betreten ‐ in der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr, nur in begründeten Fällen der Gefahrenabwehr, den Benutzern/-innen Weisungen zu erteilen. Das gilt ebenfalls gegenüber Besuchern, denen sie gegebenenfalls auch Hausverbot erteilen können.

(4) Gesonderte Rechte der Grundstücks‐ oder ‐Wohnungseigentümer bleiben unberührt.

§ 7 Haftung für Schäden

(1) Die Nutzer/-innen haften für alle Schäden, die in den überlassenen Räumen und in den einzelnen oder gemeinschaftlich benutzten Einrichtungen durch eigene Handlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste verursacht werden. Die Benutzer/-innen haben zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

(2) Die Haftung Dritter wird hiervon nicht berührt. Für Personen‐ und Sachschäden, die den Nutzen/-innen der Unterkunft, den in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder ihren Gästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die Samtgemeinde Baddeckenstedt nicht.

(3) Rückständige Beträge aufgrund der Haftung gemäß Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer

a) entgegen § 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung ohne vorherige Einweisung eine Obdachlosenunterkunft bezieht,

b) nach § 3 Absatz 2 bis 9 und § 4 Abs. 2 dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

c) die nach den §§ 6 und 7 dieser Satzung geltenden Vorschriften nicht einhält.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € entsprechend § 10 Abs. 5 NKomVG geahndet werden.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 64 ‐ 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 9 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der zugewiesenen Unterkunft ist gebührenpflichtig, und zwar auch dann, wenn eine Unterkunft unberechtigt benutzt wird.

(2) Die Gebühr für die Unterkünfte umfasst die Entschädigung für die Wohnraumbenutzung und die Nebenkosten. Die Nebenkosten für Unterkünfte beinhalten Wassergeld, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kanalgebühren, Schornsteinreinigung, Gebäudeversicherung und ggf. Allgemeinstrom.

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, den die Samtgemeinde durch Verfügung in die Unterkunft eingewiesen hat. Nutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 10 Bemessung/Gebührenberechnung

(1) Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.

(2) Die monatliche Grundgebühr für die zugewiesene Unterkunft richtet sich nach der aktuellen Mietobergrenzentabelle des Landkreises Wolfenbüttel. Diese Tabelle dient als Maßstab für die Kostenberechnung. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer oder höher ausfallen, werden diese entsprechend als Maßstab verwendet.

§ 11 Nebenkosten

(1) Die Kosten für Nebenleistungen werden pauschal mit 30,00 € je Bewohner/-in und Monat erhoben. In dieser Nebenkostenpauschale sind anteilig die in § 9 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung genannten Kosten enthalten. Eine Abrechnung über diese Nebenkosten erfolgt nicht.

(2) Werden von der Samtgemeinde Baddeckenstedt sonstige private Unterkünfte für die Unterbringung obdachloser Personen angemietet, so sind die tatsächlich angefallenen Beträge in vollem Umfang auf die eingewiesenen Personen umzulegen.

§ 12 Fälligkeit

(1) Die Gebühr (§ 10) einschließlich Nebenkosten (§ 11) ist in einer Summe spätestens am 3. Tage eines Monats für den Vormonat fällig, in dem die Unterkunft benutzt wurde.

(2) Für die Nutzungszeiten, die nicht einen vollen Monat betragen, wird für jeden Tag 1/30 der monatlichen Gebühr berechnet.

(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Schlüsselübernahme bzw. dem Einzug und endet mit dem Auszug und der vollständigen Räumung der zugewiesenen Räumlichkeiten.

(4) Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet den Benutzer/die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 12 Inkrafttreten

Die alte Benutzungs‐ und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkünfte in der Samtgemeinde Baddeckenstedt tritt am Tage nach der Bekanntmachung der neuen Satzung außer Kraft. Die neue Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

gez. Brandt

Satzung vom 21.03.2023

Straßenreinigungssatzung

-Nichtamtliche Lesefassung-

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Samtgemeinde Baddeckenstedt (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) und § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. d. F. vom 24.09.1980 (Nieders. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2022 (Nds. GVBI. S. 420) hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Satzung regelt, wer zur Straßenreinigung in der Samtgemeinde Baddeckenstedt verpflichtet ist.

(2) Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung richten sich nach der Straßenreinigungsverordnung der Samtgemeinde Baddeckenstedt.

(3) Das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis über die Ausnahmeregelungen des Winterdienstes und der Straßenreinigung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt, soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in der Straßenreinigungsverordnung der Samtgemeinde geregelt.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün‐, Trenn‐, Seiten‐ und Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.

(3) Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn‐, Seiten‐ oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(4) Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs‐ bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

(5) Die Pflicht zur Reinigung einschließlich Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen in Ausnahmefällen nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung und der Winterdienst wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Diese Ausnahmen sind in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführt.

(6) Die von den Eigentümern oder den ihnen gleichgestellten Personen nicht oder nur teilweise zu reinigenden oder vom Winterdienst ausgenommenen Straßenteile, sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Ausnahmeregelungen einzelner Straßen.

(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn an einem Grundstück der Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinde ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes 4 bestellt ist. Soweit die Samtgemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe.

§ 3 Unterrichtung der Reinigungspflichtigen

Jeder Eigentümer ist für die Reinigung einschließlich Winterdienst gem. § 2 vollständig verantwortlich. Besondere Ausnahmeregelungen zur Straßenreinigung oder zum Winterdienst einzelner Straßen, befinden sich in der Anlage 1 dieser Satzung. Bei Straßen, die nicht in der Anlage gelistet sind, gilt § 2 entsprechend. Das Straßenverzeichnis wird fortlaufend hinsichtlich neu gewidmeten Straßen bei denen Ausnahmeregelungen zutreffen, ergänzt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre danach außer Kraft, sofern sie nicht früher durch eine andere Satzung ersetzt wird. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 21.03.2023 außer Kraft.

gez. Brandt

Satzung vom 24.09.2024

Anlage 1

Verzeichnis der Straßen bei denen Abweichungen bezüglich der Reinigung (R) oder des Winterdienstes (W) vorkommen können. Für welche Art die Abweichung vorkommt, ist mit „X“ angekreuzt. Bei Straßen, die in dieser Anlage nicht gelistet sind, obliegt die Reinigungspflicht und der Winterdienst gem. § 2 dieser Satzung vollständig und ohne Ausnahme den Anliegern. Winterdienst ist durch die Samtgemeinde nur auf den Straßen zu leisten, die verkehrswichtig und gefährlich sind und beide dieser Voraussetzungen erfüllen.

Straßenreinigungsverordnung

-Nichtamtliche Lesefassung-

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Baddeckenstedt (Straßenreinigungsverordnung)

Aufgrund der §§ 1, 11 und 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und § 98 Abs. 1 S. 3 NKomVG und § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) – in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 24.09.2024 für das Gebiet der Samtgemeinde Baddeckenstedt folgende Verordnungen erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in dem gesamten Gebiet der Samtgemeinde Baddeckenstedt. Die nach der Satzung über die Straßenreinigung der Samtgemeinde Baddeckenstedt in der jeweils geltenden Fassung zur Reinigung Verpflichteten und für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Verantwortlichen, haben die folgenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Dies umfasst die Fahrbahn, Gossen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG).

(3) Die Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt ist Bestandteil dieser Verordnung. Das dazugehörige Straßenverzeichnis ist nicht abschließend und wird fortgeführt. Zur Aktualisierung des Verzeichnisses ist kein Ratsbeschluss notwendig.

§ 2 Art der Straßenreinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat, Wildkräutern und die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

(2) Besondere Verunreinigungen, wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr fester Brennstoffe, landwirtschaftlicher Güter oder Abfälle, durch Unfälle oder Tiere, sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 Nds. Straßengesetz oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. Die Samtgemeinde ist berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Besondere Verunreinigungen sind nach Bedarf und auch außerhalb der regelmäßigen Reinigung zu beseitigen.

(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Herbizide und andere schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.

(4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnensteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

§ 3 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung

(1) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Kontroll- und Einlaufschächte der Kanalisation und Straßenentwässerung.

(2) Soweit die Straßenreinigung nach § 2 der Straßenreinigungssatzung vom 18.06.2024 den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den Ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal 14-tägig, werktags, durchzuführen.

(3) Bei der Entfernung von Wildkräutern und Gras ist die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln unzulässig.

(4) Mögliche Ausnahmeregelungen über die Reinigung durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen, sind in der Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt festgelegt.

§ 4 Winterdienst

(1) Bei Schneefall und Eis sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist – an den jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,00 m zu räumen. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr durchgeführt sein.

(2) Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind Schnee- und Eisfrei zu halten.

(3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.

(4) Bei Glätte ist mit Sand oder Splitt so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs gehören:

a) Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege

b) bei nicht vorhandenen Gehwegen, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn

c) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;

d) sonstige notwendige und belebte Übergänge an Straßeneinmündungen und Kreuzungen

e) die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

(5) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege, einschließlich gemeinsamer Rad‐/Gehwege, so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu‐ und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

(6) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Streusalz nur,

a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Rad‐ und Gehwege, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder ‐abgängen, starken Gefälle‐ oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

c) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schneedarf auf ihnen nicht gelagert werden.

(7) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad‐ und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

(8) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1-7 ist bei Bedarf bis 20:00 Uhr zu wiederholen

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Abs. 1 Schmutz, Laub, Papier und sonstigen Unrat und Wildkräuter nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

2. § 2 Abs. 3 besondere Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich beseitigt;

3. § 2 Abs. 3 bei der Reinigung Staubentwicklung nicht vermeidet;

4. § 2 Abs. 4 Schmutz, Laub, Papier, sonstigen Unrat und Wildkräuter sowie Schnee und Eis den Nachbarn zukehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenentwässerung kehrt;

5. § 3 Abs. 2 die Straßenreinigung nicht bei Bedarf oder mindestens 14-tägig durchführt;

6. § 3 Abs. 3 Herbizide und andere schädliche Chemikalien verwendet;

7. § 4 Abs. 1 Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad‐und Gehwege bzw. einen Streifen neben oder am äußeren Rand der Fahrbahn bei Schneefall nicht, nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in dem vorgeschriebenen Zeitraum freihält;

8. § 4 Abs. 2 Gossen, Einlaufschächte und Hydranten nicht Schnee- und Eisfrei hält;

9. § 4 Abs. 3 Schnee und Eis so lagert, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird;

10. § 4 Abs. 4 Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad‐/Gehwege, Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr bzw. einen Streifen neben oder am äußeren Rand der Fahrbahn bei Glätte nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang streut;

11. § 4 Abs. 5 die Gehwege vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushalte‐stellen nicht so von Schnee und Eis freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloser Zu‐ und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist;

12. § 4 Abs. 8 das Schneeräumen und Streuen bis 20:00 Uhr bei Bedarf nicht wiederholt;

13. § 4 Abs. 6 a und b zur Beseitigung von Schnee und Eis schädliche Chemikalien oder, ohne dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, Streusalz oder andere handelsübliche Auftausalze verwendet;

14. § 4 Abs. 6 c Baumscheiben oder begrünte Flächen mit Streusalz oder anderen handelsüblichen Auftausalzen bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnen lagert;

15. § 4 Abs. 7 bei eintretendem Tauwetter Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr nicht von dem vorhandenen Eis befreit;

16. § 4 Abs. 7 Satz 2 Streumaterialrückstände nicht beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre danach außer Kraft, sofern sie nicht früher durch eine andere Verordnung ersetzt wird. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung vom 21.03.2023 außer Kraft.

gez. Brandt

Verordnung vom 24.09.2024

Verordnung über Leinenzwang für Hunde innerhalb Schongebieten

-Nichtamtliche Lesefassung-

Verordnung über den Leinenzwang für Hunde innerhalb von Schongebieten in Feld und Forst in der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Aufgrund des § 34 des Gesetzes über die Ordnung in Feld und Forst (Feld- und Forstordnungsgesetz – FFOG) in der Fassung vom 30. August 1984 (Nieders. GVBl. S. 215), zuletzt geändert am 22. März 1990 (Nieders. GVBl. S. 101) hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt am 15. Mai 2001 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Folgende Teile der Samtgemeinde Baddeckenstedt sind Schongebiete im Sinne des § 34 des Gesetzes über Ordnung in Feld und Forst:

1. Die Waldflächen des Berelries und des Asseler Holzes (sog. Hohenasseler und Nordasseler Holz) im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 19. Juli 1978 (Nieders. GVBl. S. 595, zuletzt geändert am 22. März 1990, Nieders. GVBl. S. 101).

2. Der Bereich zwischen den Dämmen der Innerste-Aue.

§ 2

In den unter § 1 genannten Gebieten sind zum Schutz der freilebenden Tiere vor Beunruhigungen, Hunde ganzjährig an der Leine zu führen.

Hiervon ausgenommen sind Hunde, die unmittelbar zur befugten Jagdausübung verwendet werden, Diensthunde, sowie Hunde, die unmittelbar zum Hüten, Treiben und Beaufsichtigen von landwirtschaftlichen Nutztieren verwendet werden.

§ 3

Ordnungwidrig nach den §§ 12 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung in Feld und Forst handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Verordnung Hunde nicht an der Leine führt.

§ 4

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel in Kraft.

Ursprungsverordnung vom 15.05.2001

geändert per 1. Änderung der Verordnung vom 21.02.2002

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

-Nichtamtliche Lesefassung-

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Baddeckenstedt

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9) hat der Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 13.12.2005 für das Gebiet der Samtgemeinde Baddeckenstedt folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Allgemeine Erwägungen/Ziele der Verordnung

(1) Offene Feuer, Lärm und Tierhaltung sind Hauptfaktoren der zivilisationsbedingten Umweltbelastung, da sie unmittelbar und sofort wahrnehmbar in wichtige menschliche Lebensbereiche eingreifen und eine hohe persönliche Betroffenheit erwirken. Diese Faktoren führen immer häufiger zu Konflikten in der Wohnnachbarschaft, die die zuständigen Behörden und Gerichte in Anspruch nehmen.

(2) Mit dieser Verordnung will die Samtgemeinde Baddeckenstedt präventiv und pragmatisch zur Lösung von Konfliktsituationen beitragen und Antworten auf strittige Rechtsfragen geben. Durch die spezifischen Regelungen erhalten die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die beteiligten Behörden und Institutionen eine einheitliche Bewertungsgrundlage für ein gutes nachbarschaftliches Einvernehmen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und wegerechtliche Widmung alle befestigten und unbefestigten Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen oder sonstige öffentliche Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen.

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse die der Allgemeinheit im Gebiet der Samtgemeinde zugänglichen

a) Friedhöfe und Gedenkplätze,

b) Gewässer- und Uferanlagen,

c) Park- und Grünflächen,

d) Kinderspiel- und Bolzplätze, dazu gehören auch Schulhöfe, soweit sie als Kinderspiel- oder Bolzplätze freigegeben sind,

e) Sportanlagen

§ 3 Benutzung öffentlicher Straßen und Anlagen - Benutzungsbeschränkungen -

(1) Die Benutzung öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen ist jedermann im Rahmen der Verkehrsvorschriften, des Wegerechts und der nachfolgenden Regelungen gestattet.

(2) Jeder hat sich auf öffentlichen Straßen und in Anlagen so zu verhalten, dass andere Personen dadurch nicht gefährdet, belästigt oder in der Benutzung gemäß Abs. 1 beeinträchtigt oder behindert werden. Insbesondere ist es nicht gestattet,

a) öffentlich die Notdurft zu verrichten,

b) sich außerhalb konzessionierter Schankflächen im Freien zum Zwecke des Alkoholgenusses zusammenzufinden, sich im Zustand der Trunkenheit oder unter sonstigem Drogeneinfluss dort aufzuhalten oder sich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen zum Lagern niederzulassen und durch ärgerniserregendes Verhalten (z.B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Verunreinigungen, Abspielen von Radios oder ähnlichen Tonwiedergabegeräten) andere zu stören,

c) aggressiv zu betteln,

d) in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge aller Art, insbesondere Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger abzustellen, zu reinigen oder zu reparieren sowie Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 und in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie Gewässern und Uferanlagen zu waschen oder abzuspritzen,

e) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen zu schlafen oder zu übernachten. Die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Übernachten in Wohnwagen oder -mobilen gehen dieser Regelung vor,

f) Hydranten zur Löschwasserentnahme zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsleitungen und Kanälen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen,

g) öffentliche Sitzangelegenheiten in der Weise zu benutzen, dass die Füße auf der Sitzfläche abgestellt werden.

(3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen und dergleichen, die sich auf oder an den Gehwegen befinden, müssen – solange sie abfärben – durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht sein.

§ 4 Sauberkeit

(1) Das unbefugte Bemalen, Besprühen, Bekleben, Behängen und Beschreiben aller Flächen (u.a. Gebäude, Einfriedungen, Masten und Bäume) ist verboten.

(2) Es ist verboten, öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen durch das Fortwerfen von Abfällen wie z.B. Papier, Verpackungsreste, leere Getränkebehälter, Zigarettenkippen, Spritzen, Kaugummi, Obstreste und Ähnliches zu verunreinigen.

(3) Zur Abholung bereitgestellter Sperrmüll darf nicht den öffentlichen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr behindern und Schachtdeckel oder Abdeckungen von Versorgungsanlagen verdecken oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellte Gegenstände, die nicht abgeholt wurden, sind bis 20:00 Uhr des Abholungstages wieder zu beseitigen. Dieses gilt auch für die Fälle, in denen Dritte Gegenstände hinzugestellt haben.

§ 5 Ruhe und Ordnung

(1) Ruhezeiten sind

a) Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe)

b) an Werktagen die Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) 19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe) 22:00 bis 7:00 Uhr (Nachtruhe)

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Dies gilt insbesondere für den Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen), den Betrieb von Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten (Laubsauger etc.) im Freien. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von hand- bzw. motorbetriebenen Rasenmähern, die mit einem Emissionswert von weniger als 60 dB (A) gekennzeichnet sind, während der Mittags- und Abendruhe.

(3) Geräuschvolle Arbeiten hoheitlicher, gewerblicher sowie forst- und landwirtschaftlicher Art fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 2. Dies gilt auch für den Betrieb von Schneeräumgeräten und für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen.

(4) Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb des eigenen Grundstückes nicht stören.

(5) Immissionsschutzrechtliche Sonderbestimmungen gehen den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vor.

(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf genehmigte Festumzüge und Veranstaltungen.

§ 6 Tierhaltung

(1) Hundehalterinnen und Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes

a) unbeaufsichtigt umherlaufen,

b) Personen oder Tiere - auch in der Feldmark oder im Wald – anspringen, anfallen oder belästigen,

c) öffentliche Straßen oder Anlagen beschädigen oder durch Kot verunreinigen. Verunreinigungen durch Kot sind durch die Hundehalterin oder den Hundehalter bzw. die mit der Führung beauftragte Person unverzüglich zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

(2) In öffentlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Friedhöfen und Schulhöfen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Ausgenommen sind Blindenhunde.

(3) Bissige Hunde müssen in der Öffentlichkeit stets von geeigneten Personen an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen. Geeignet ist eine Person im Sinne dieser Verordnung, wenn sie in der Lage ist, das Tier jederzeit zu beherrschen und festzuhalten.

§ 7 Spielplätze

(1) Öffentliche Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis 12 Jahren und deren Aufsichtspersonen benutzt werden, soweit nicht über eine gesonderte Beschilderung eine anderweitige Regelung vorgesehen ist.

(2) Zum Schutz der Kinder ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten,

a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen,

b) Glasbehälter aller Art, Metallteile, Spritzen, Dosen oder Zigarettenkippen zu zerschlagen, wegzuwerfen oder zurückzulassen,

c) Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren; ausgenommen von dem Verbot sind Kleinfahrräder für Kinder mit einer Radgröße bis zu 20 Zoll und Krankenfahrstühle;

d) Alkohol zu verzehren.

§ 8 Verkehrsbehinderungen und Gefährdungen

(1) Grenzen Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächen, so ist ein Lichtraumprofil freizuhalten. Dies beträgt in der Höhe über Fahrbahnen, Parkstreifen sowie sonstigen befahrbaren Verkehrsflächen 4,50 m und über den übrigen Verkehrsflächen (z.B. Gehwege, Radwege, Schrammborde) 2,50 m. Seitlich ist von der maßgeblichen Verkehrsfläche innerorts ein Abstand von 0,30 m und außerorts von mindestens 1,50 m freizuhalten. Die von den Grundstücken in das Lichtraumprofil hineinreichenden lebenden Äste und Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind entsprechend zu beseitigen. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu beseitigen.

(2) Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind unter Berücksichtigung ggf. geltender naturschutzrechtlicher Auflagen und Vorgaben so zu beschneiden, dass keine Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Hydranten und sonstige amtliche Kennzeichen sowie Straßenbeleuchtungseinrichtungen verdeckt werden.

(3) Eiszapfen und Schneeüberhänge an Dächern im Bereich von öffentlichen Straßen sind zu beseitigen.

(4) Dachrinnen und Wasserfallrohre müssen so beschaffen sein, dass Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht durch überlaufendes oder aus schadhaften Stellen austretendes Wasser gefährdet werden. Regenwasser darf nicht offen über Gehwege geleitet werden.

(5) Stacheldraht, scharfkantige oder spitze Gegenstände dürfen an öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen nicht so angebracht werden, dass sie Personen oder Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können.

(6) Das Betreten von Eisflächen öffentlicher Gewässer ist verboten.

§ 9 Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer ist Verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Samtgemeinde Baddeckenstedt. Ausgenommen hiervon ist das Grillen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Andere Bestimmungen (z.B. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen…) bleiben unberührt. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen und Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.

§ 10 Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 3 bis 9 können im Einzelfall von der Samtgemeinde Baddeckenstedt zugelassen werden, wenn dies im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig oder erforderlich ist.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 3 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel in Kraft.

gez. Range

Verordnung vom 13.12.2005